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Versandverfahren

regelt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der am Außenhandel beteiligten Personen die Beförderung von Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten. Das für alle Mitgliedsstaaten geltende gemeinschaftliche Versandverfahren (gVV) unterscheidet zwischen dem externen T1-Verfahren und dem internen T2-Verfahren. Nach Art. 91 ZK können im externen Verfahren Nichtgemeinschaftswaren befördert werden, ohne daß diese Waren Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen; ferner Gemeinschaftswaren, die bei der Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Gemeinschaftsmaßnahmen (z .B. Marktordnung) unterzogen werden und ggf. Ausfuhrförmlichkeiten (nach Außenwirtschaftsrecht) zu erfüllen haben. Gleiches gilt für die Beförderung mit Carnet TIR, sofern nachstehende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) eine solche Beförderung außerhalb der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder (2) eine solche Beförderung sowohl Warensendungen betrifft, die im Zollgebiet der Gemeinschaft abgeladen werden sollen, als auch Warensendungen, die in einem Drittland abgeladen werden sollen, oder (3) eine solche Beförderung zwischen zwei innerhalb der Gemeinschaft liegenden Orten über das Gebiet des Drittlandes vorgenommen wird. Auch ist eine Beförderung mit Carnet ATA als Versandschein zugelassen, ebenso aufgrund des Rheinmanifestes, nach dem NATO-Abkommen mit Vordruck 302 und durch die Post. 1. Das externe Versandverfahren gilt auch für die Beförderung von Waren, die sich in einem Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung befinden (z .B. Zollager, aktive Veredelung, vorübergehende Verwendung). - Besondere Regelungen für das gemeinschaftliche Versandverfahren enthalten die Art. 93 f ZK. Danach ist eine Beförderung im gVV durch das Gebiet eines Drittlandes nur zulässig, wenn (1) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist (Schweiz und Österreich); (2) die Warenbeförderung durch das Drittland aufgrund eines im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungspapiers erfolgt; in diesem Fall wird das gVV im Gebiet des Drittlandes ausgesetzt. Das gVV ist ein Antragsverfahren, wobei der Antrag durch Übergabe der Versandanmeldung (entsprechende Exemplare des Einheitspapiers) gestellt wird. - Die Person, die selbst oder durch einen befugten Vertreter die Anmeldung zum gVV abgibt, ist der Hauptverpflichtete, der für die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens haftet. Er hat: (1) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen; (2) die Vorschriften über das gVV einzuhalten. Warenführer und Warenempfänger haben in Kenntnis der Versandguteigenschaft und unter Wahrung der Nämlichkeitssicherung für eine fristgerechte Gestellung der Waren bei der Bestimmungszollstelle zu sorgen. Im gVV wird i. d. R. die Nämlichkeit der Ware durch amtlichen Verschluß gesichert. - Der Hauptverpflichtete hat im gVV eine Sicherheit zu leisten, damit die Erfüllung der Zollschuld und die Zahlung der übrigen Eingangsabgaben gewährleistet ist (Art. 94 ZK). In bestimmten Fällen ist keine Sicherheit zu leisten. so z. B. bei: (1) Beförderung auf dem See- oder Luftweg; (2) Warenbeförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen; (3) Beförderung durch Rohrleitungen; (4) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Mitgliedsstaaten durchgeführt werden. - Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung kann Personen gewährt werden, die in dem entscheidenden Mitgliedsstaat niedergelassen sind, das gVV häufig in Anspruch nehmen und wirtschaftlich den erforderlichen Verpflichtungen nachkommen können. Die weiteren Voraussetzungen, die z .T. noch festgelegt werden müssen (Verpflichtungserklärung), ergeben sich aus Art. 95 ZK. - Vereinfachungen im Verfahren wie sie in Art. 97 ZK vorgesehen sind, werden nach dem Ausschlußverfahren geregelt. Voraussichtlich werden die Erleichterungen einer Nichtgestellung bei der Bestimmungszollstelle für die Person des zugelassenen Empfängers fortbestehen. - 2. Für das interne Versandverfahren gelten die Bestimmungen der Art. 163 bis 165 ZK. Danach können Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über das Gebiet eines Drittlandes befördert werden (z .B. nach Italien über die Schweiz oder Österreich). Im Warenverkehr nach den EFTA-Staaten gilt das T2 Verfahren. Eine Sonderheit gilt für Spanien und Portugal für einen begrenzten Kreis von Waren, die bis Ende 1996 einem Zollabbau (Restzöllen) unterliegen; das interne gVV (Versandschein T2 aus der EG der Zehn und T2-ES bzw. T2-PT in die EG der Zehn). Die Bestimmungen für das externe Versandverfahren wie Gestellung, Sicherheitsleistung und Hauptverpflichteter gelten für das interne gVV entsprechend (Art. 163 Abs. 3 ZK). - Eine Beförderung im internen Versandverfahren kann auch erfolgen: (1) mit Carnet TIR (TIR-Übereinkommmen); (2) mit Carnet ATA (ATA-Übereinkommen) als Versandschein; (3) aufgrund des Rheinmanifestes (Art. 9 der revidierten Rheinschiffahrtsakte); (4) mit Vordruck 302 gem. dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen der NATO-Vertragsparteien über das Statut ihrer Streitkräfte, (5) durch die Post (einschließlich Postpaket). Wegen des zollrechtlichen Status müssen im Ausschußverfahren die Einzelheiten noch festgelegt werden (Art. 163 Abs. 4 ZK).

 

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