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Einfuhrgenehmigung

nach Außenwirtschaftsrecht erforderliche Genehmigung für die Einfuhr von Waren, die in Spalte 4 der Einfuhrliste als genehmigungsbedürftig gekennzeichnet sind. - Antragstellung: Die Einfuhrgenehmigung ist auf einem Vordruck nach Anlage E 3 zu beantragen und zu erteilen. Antragsberechtigt ist nur der Einführer (§ 30 AWV). Die Genehmigungsstellen können abweichend (1) im Wege der Ausschreibung vorschreiben, daß die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 3 a zu beantragen ist, (2) vertrauenswürdigen Einführern, die ständig zahlreiche Sendungen einführen, unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen gestatten, Anträge und Einfuhrgenehmigung in anderer Weise, insbes. durch Datenfernübertragung zu stellen, (3) die Einfuhrgenehmigung auf einem Vordruck nach Anlage E 5 erteilen. - Zuständigkeit: Für die Erteilung der Einfuhrgenehmigung ist für gewerbliche Waren das Bundesamt für Wirtschaft (BAW) und für landwirtschaftliche Erzeugnisse das Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft (BEF) sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständig.

 

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