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steuerpflichtiges Vermögen

Begriff des VStG: Als st.V. gilt: a) bei unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen der nach Abzug der Freibeträge vom Gesamtvermögen verbleibende Vermögensbetrag, bei Kapitalgesellschaften das Gesamtvermögen (falls letzteres 20 000 DM übersteigt) oder b) bei beschränkt Steuerpflichtigen mit mindestens 20 000 DM Inlandsvermögen das Inlandsvermögen (§ 9 VStG). - Zur aktuellen Rechtslage vgl. Vermögensteuer I a.

 

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