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Deutsche Bundesbank

I. Institution: Mit dem Gesetz über die Deutsche Bundesbank (BBankG) vom 26. 7. 1957 gem. Art. 88 GG durch den Bund errichtete Währungs- und Notenbank (Zentralbank) der Bundesrep. Deutsche Bundesbank als bundesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts. Die Deutsche Bundesbank B. hat ihren Sitz in Frankfurt a. M. Die Deutsche Bundesbank B. bildet seit 1. 11. 1992 mit ihren neun Hauptverwaltungen (fünf länderübergreifende Hauptverwaltungen) bei ca. 200 Zweigstellen ein einstufiges Zentralbanksystem. Sie resultiert aus der Verschmelzung der Bank deutscher Länder und der ehemals rechtlich selbständigen Landeszentralbanken (zweistufiges Zentralbanksystem).
II. Aufgaben: Gem. § 3 BBankG reguliert die Deutsche Bundesbank B. den Geldumlauf und die Kreditversorgung der Wirtschaft mit dem Ziel, die Währung zu sichern. Sie besorgt darüber hinaus als Clearing-Stelle die bankmäßige Abwicklung des Zahlungsverkehrs im Inland und mit dem Ausland. Gem. § 12 BBankG ist sie verpflichtet, unter Wahrung ihrer Aufgaben, die Wirtschaftspolitik der Bundesregierung zu unterstützen. Die Deutsche Bundesbank B., die unabhängig von Weisungen der Regierung ist, erfüllt ihre Aufgaben bzw. verfolgt die Bundesbankziele mit Hilfe der Bundesbankinstrumente (Geldpolitik).
III. Organe: Die Organe der Deutsche Bundesbank B. sind der Zentralbankrat, das Bundesbank-Direktorium und die Vorstände der Landeszentralbanken. - Der Zentralbankrat als oberstes Organ spiegelt den föderativen Aufbau wider; er besteht aus den Mitgliedern des Direktoriums und den Präsidenten der Landeszentralbanken (Ernennung durch den Bundespräsidenten nach Vorschlag über den Bundesrat seitens der jeweiligen Landesregierung). Er faßt die währungspolitischen Beschlüsse (v. a. über Höhe des Diskont- und Lombardsatzes, Struktur der Mindestreserven sowie Grundsätze der Offenmarktpolitik). - Das Direktorium als zentrales Exekutivorgan besteht aus dem Präsidenten der Deutsche Bundesbank B., dem Vizepräsidenten und bis zu acht weiteren Mitgliedern (Ernennung durch den Bundespräsidenten nach Vorschlag der Bundesregierung). Es verwaltet die Deutsche Bundesbank B. und führt die Beschlüsse des Zentralbankrates verantwortlich durch, es hat insbes. die Aufgaben der Geschäfte mit dem Bund und seinen Sondervermögen, mit den Banken, mit dem Ausland, am Devisenmarkt und am offenen Markt wahrzunehmen.
IV. Grundkapital, Gewinn, Gewinnverwendung und -verteilung: Das Grundkapital der Deutsche Bundesbank B. gehört dem Bund. Ihm fließt auch der Gewinn (Bundesbank-Gewinn) zu, soweit er nach den gesetzlichen Vorschriften nicht zur Rücklagenbildung verwendet werden muß. Eingriffsrechte, die die Unabhängigkeit der Zentralbank tangieren würden, kann der Bund aus den Eigentumsverhältnissen nicht ableiten.

 

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