Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Bundespräsident

Staatsoberhaupt der Bundesrep. D. von der Bundesversammlung für fünf Jahre gewählt. - Aufgaben: (1) Völkerrechtliche Vertretung der Bundesrep. D.; (2) Vertragsschluß mit ausländischen Staaten; (3) Beglaubigung und Empfang der Gesandten (Art. 59 GG); (4) Ausfertigung der gegengezeichneten Gesetze (Art. 82 GG); hierbei hat der Bundespräsident zu prüfen, ob die Gesetze formell richtig zustandegekommen sind und ob ihr materieller Inhalt mit dem Grundgesetz vereinbar ist; (5) Ernennung und Entlassung der Bundesrichter, Bundesbeamten, Offiziere und Unteroffiziere, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Er kann die Ernennungsbefugnis auf andere Behörden übertragen. Ausübung des Begnadigungsrechts für den Bund und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen; (6) Ernennung der Bundesminister (Art. 64 GG); (7) Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG; (8) Erklärung des Gesetzgebungsnotstands nach Art. 81 GG; kein Notverordnungsrecht.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Bundespatentgericht (BPatG)
Bundespräsidialamt

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Kreditfinanzierungsplan | Trommeldrucker | soziale Sicherung des Wohnens | mean information field | Theorie der Unternehmung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum