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Lohnveredelung

I. Außenwirtschaftsrecht: Form des Dienstleistungsverkehrs (vgl. Veredelung). Rechtsgeschäfte über Lohnveredelung sind auch im Außenwirtschaftsverkehr frei; Rechtsgeschäfte über aktive Lohnveredelung können nach § 15 AWG beschränkt werden, um einer Gefährdung der Deckung des lebenswichtigen Bedarfs im Wirtschaftsgebiet entgegenzuwirken. - Die Einfuhr von Waren, die zollrechtlich zum aktiven L.-Verkehr oder zum freien Verkehr abgefertigt werden oder die in einem Freihafen für Rechnung eines Gebietsfremden bearbeitet oder verarbeitet werden, bedarf grundsätzlich keiner Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung, Einfuhrkontrollmeldung und keines Ursprungszeugnisses (§ 33 AWV). - Vgl. auch passive Lohnveredelung, Veredelungsverkehr.
II. Umsatzsteuerrecht: Die Lohnveredelung unterliegt grundsätzlich der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt. - Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr liegt vor, wenn bei einer Be- oder Verarbeitung eines Gegenstandes der Auftraggeber diesen zum Zweck der Be- oder Verarbeitung in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt hat oder zu diesem Zweck in diesem Gebiet erworben hat und der be- oder verarbeitete Gegenstand (wieder) ausgeführt wird (§ 7 UStG). Sie ist steuerfrei, wenn die Voraussetzungen einer steuerfreien Ausfuhrlieferung vorliegen, wobei an die Stelle des ausländischen Abnehmers der ausländische Auftraggeber tritt. Die Steuerfreiheit schließt den Vorsteuerabzug nicht aus.

 

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