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Vorsteuerabzug

Begriff des Umsatzsteuergesetzes (§§ 15, 15 a UStG) für das Recht eines Unternehmers, von seiner Umsatzsteuerschuld die an Vorunternehmer oder Eingangszollstellen bzw. Finanzämter entrichtete Umsatzsteuer (Vorsteuer) abzuziehen. Der Vorsteuerabzug bewirkt, daß Wirtschaftsgüter und Leistungen im Unternehmensbereich grundsätzlich frei von einer Umsatzsteuerbelastung bleiben und, da ein Unternehmer für die von ihm erbrachten Leistungen Umsatzsteuer zu entrichten hat, im Ergebnis nur seine Wertschöpfung der Umsatzsteuer unterliegt. - 1. Voraussetzungen: a) Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmer berechtigt. Bestimmte Körperschaften und juristische Personen des öffentlichen Rechts erhalten auf Antrag Steuervergütung. b) Abzugsfähig: (1) die in Rechnungen ausgewiesene Steuer für Lieferungen und (sonstige) Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für das Unternehmen des vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmers ausgeführt worden sind; (2) die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen des Empfängers eingeführt worden sind; (3) die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für das Unternehmen des Erwerbs. c) Zeitpunkt: Der Vorsteuerabzug ist mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums vorzunehmen, in dem die vorstehenden Voraussetzungen erstmals erfüllt sind, d. h. (1) die Leistung ist erfolgt und eine Rechnung erteilt worden (Ausnahme: Anzahlungen); (2) die Einfuhrumsatzsteuer ist entrichtet worden; (3) der innergemeinschaftliche Erwerb ist für das Unternehmen des Erwerbes erfolgt. - 2. Ausschluß: a) Vollständig ausgeschlossen sind die nach 1. abziehbaren Vorsteuern, wenn die zugrunde liegenden Lieferungen, die Einfuhr und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen sowie die sonstigen Leistungen zur Ausführung folgender Umsätze verwendet werden: (1) bestimmter steuerfreier Umsätze; (2) (nicht steuerbarer) Umsätze im Ausland, die steuerbar, aber steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden; (3) (nicht steuerbarer) unentgeltlicher Lieferungen und sonstiger Leistungen, die gegen Entgelt ausgeführt steuerbar, aber steuerfrei wären. b) Teilweise ausgeschlossen ist der V., wenn der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten oder eingeführten Gegenstand oder eine bezogene sonstige Leistung zum Teil zu den unter a) genannten Umsätzen verwendet. Ausgeschlossen ist der Teil, der auf die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossenen Umsätze entfällt. Dies bestimmt sich grundsätzlich nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu diesen Umsätzen. c) Vorsteuerberichtigung: Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das mehrere Jahre nutzbar ist, die Verhältnisse, die im Kalenderjahr der erstmaligen Verwendung für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, innerhalb von fünf Jahren (bei Grundstücken, ihren wesentlichen Bestandteilen u. a. m.: zehn Jahre), so ist für jedes Kalenderjahr der Änderung der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug zu korrigieren, wenn bestimmte Mindestbeträge (§ 44 UStDV) überschritten werden. - 3. Besonderheiten: a) Pauschalierter Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen: (1) für Land- und Forstwirte (land- und forstwirtschaftliche Umsätze); (2) für bestimmte Gruppen nicht buchführungspflichtiger Unternehmer, deren Vorjahresumsatz nicht über 120 000 DM betrug (bestimmte Handwerker, Einzelhändler, Freiberufler); Voll- oder Teilpauschalierung des Vorsteuerabzug (§ 23 UStG, §§ 69, 70 UStDV); (3) für nicht buchführungspflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, deren Vorjahresumsatz 60 000 DM nicht überstiegen hat (§ 23 a UStG); (4) für Geschäfts- oder Dienstreisen, sofern die damit zusammenhängenden Aufwendungen auch einkommensteuerlich nach Pauschsätzen geltend gemacht werden (§§ 36-38 UStDV). b) Bei Fahrausweisen und Kleinbelegen ist der Vorsteuerabzug unter erleichterten Anforderungen möglich (§ 35 UStDV). c) Weitere Besonderheiten: Vgl. §§ 39-43 UStDV. - 4. Verfahren: Vgl. Umsatzsteuer VII. - 5. Erstattung von Vorsteuerabzug in EU-Staaten: Aufgrund der Achten Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 6. 12. 1979 sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmern die Vorsteuerabzug zu erstatten. - Zentrale Erstattungsbehörden: Vgl. Tabelle. - Vgl. auch Umsatzbesteuerung IVorsteuerabzug

 

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