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passive Lohnveredelung

im Außenwirtschaftsrecht Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesserung von Waren, die aus dem freien Verkehr des Wirtschaftsgebiets in fremde Wirtschaftsgebiete verbracht worden sind. Es bestehen vom allgemeinen Veredelungsverkehr abweichende Sonderbestimmungen. Die Wiedereinfuhr nach p. L. bedarf der Einfuhrerklärung, Einfuhrgenehmigung sowie Einfuhrabfertigung (Einfuhrverfahren).

 

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