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Ausführungsgeschäft

beim Kommissionsgeschäft das vom Kommissionär mit einem Dritten abgeschlossene Rechtsgeschäft zur Ausführung der Kommission. Beim Ausführungsgeschäft sind nur Kommissionäre und Dritter Vertragspartner. Der Kommissionär muß aber den Erfolg aus dem Ausführungsgeschäft in vollem Umfang dem Kommittenten gutbringen (§ 384 II HGB).

 

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