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Kommissionsgeschäft

I. Begriff: Die geschäftliche Betätigung eines Kaufmanns im eigenen Namen für fremde Rechnung, geregelt in §§ 383-406 HGB: Rechtlich ist das Kommissionsgeschäft ein auf eine Geschäftsbesorgung i. S. des § 675 HGB gerichteter gegenseitiger Vertrag.
II. Arten: 1. Nach dem Objekt: (1) echtes K.: Einkaufs- oder Verkaufsgeschäft von Waren oder Wertpapieren eines Kommissionärs; (2) unechte K.: sonstige kommissionsweise übernommene Geschäfte des Kommmissionärs, z. B. Inkassokommission. - 2. Nach dem Wirkungsbereich: (1) Kommissionsgeschäft im Überseehandel: Ausführung von Exportkommissionen (Konsignationshandel) und Importkommissionen; (2) Kommissionsgeschäft im Binnenhandel auf dem Gebiet der Effektenkommission sowie im Kunst- und Antiquitätenhandel; bei sonst. Wirtschaftsgütern nur ausnahmsweise.
III. Durchführung: 1. Vom Kommissionsvertrag ist zu unterscheiden der Verkauf selbst (sog. Ausführungsgeschäft) und das darauffolgende Abwicklungsgeschäft, durch das der Kommissionär dem Auftraggeber das Ergebnis des Ausführungsgeschäfts gutbringt. Da der Kommissionär das Ausführungsgeschäft in eigenem Namen abschließt, wird er nach außen im Verhältnis zu seinem Vertragspartner allein berechtigt und verpflichtet. Im Innenverhältnis zwischen Kommissionär und Kommittent geht das Geschäft aber auf Rechnung des Kommittenten. - 2. Deswegen darf der Kommissionär von seinem Vertragspartner ggf. auch den Schaden des Kommittenten (Drittschaden) verlangen, den dieser durch Nicht- oder Schlechterfüllung des Ausführungsgeschäfts erleidet (Gewohnheitsrecht). - 3. Die Forderungen aus dem Ausführungsgeschäft stehen dem Kommissionär zu. Erst mit der Forderungsabtretung gehen sie auf den Kommittenten über und kann dieser sie selbst geltend machen (§ 292 I HGB). Um aber diese Forderungen schon vorher vor dem Zugriff der Gläubiger des Kommissionärs zu schützen, gelten nach § 392 II HGB die Forderungen des Kommissionärs aus dem Ausführungsgeschäft im Verhältnis von Kommittent zu Kommissionär und dessen Gläubiger als solche des Kommittenten. Deswegen darf der Kommissionär die Forderungen nicht an andere abtreten oder verpfänden. Der Kommittent kann bei einer Einzelvollstreckung in eine solche Forderung widersprechen (§ 771 ZPO), Drittwiderspruchsklage). Im Konkurs des Kommissionärs hat er ein Recht auf Aussonderung (§ 43 KO; ab 1. 1. 1999: § 47 InsO). - 4. Dagegen bleibt der Kommissionär im Verhältnis zum Vertragspartner des Ausführungsgeschäfts Gläubiger. Dieser kann also mit Gegenansprüchen aus anderen Geschäften, die er mit dem Kommissionär getätigt hat, aufrechnen, so daß insoweit der Kommittent nicht geschützt ist.
IV. Rechte/Pflichten: Vgl. Kommissionär.
V. Eigentumsverhältnisse am Kommissionsgut: 1. Bei dem Verkaufs-Kommissionsgeschäft bleibt das Eigentum beim Kommittenten, bis der Kommissionär es kraft seiner Ermächtigung wirksam auf den Ankäufer überträgt. Beim Konkurs des Kommissionärs hat der Kommittent Recht auf Aussonderung, bei Vollstreckung in das Kommissionsgut durch Gläubiger des Kommissionärs die Drittwiderspruchsklage. - 2. Beim Einkaufs-Kommissionsgeschäft wird der Kommissionär Eigentümer der im eigenen Namen gekauften Waren und Wertpapiere und bleibt es bis zur Übereignung an den Kommittenten, zu der er gem. § 384 II HGB verpflichtet ist. - 3. Für das Effekten-Kommissionsgeschäft sind im Depotgesetz (DepotG) bestimmte Schutzvorschriften erlassen.
VI. Wirtschaftliche Bedeutung: Besonders groß im Effektengeschäft; im Außenhandel; hier ist Kommissionsgeschäft vor allem bei Waren üblich, deren Verkaufschancen von vornherein nicht allzu hoch veranschlagt werden können.
VII. Buchführungspflicht: Bei Durchführung von Kommissionsgeschäft strengen Vorschriften unterworfen, weil das Eigentum von Kommittenten auf besonderen Konten ausgewiesen werden muß, mindestens dadurch, daß neben die vom Kontenplan entnommene Kontonummer ein Kommissionsgeschäft gesetzt wird. - 1. Bei der Einkaufskommission erwirbt der Kommissionär das rechtliche Eigentum an den durch den Kommissionsauftrag erworbenen Waren. Der Kommittent wird aber sofort wirtschaftlicher Eigentümer. Jeder Kommissionsauftrag wird auf einem besonderen Konto dargestellt. Die Durchführung einer Einkaufskommission wird wie in der Tabelle "Kontokorrentkonto" dargestellt gebucht.
Der Kommittent bucht die Beträge auf einem Kontokorrentkonto des Kommissionärs entgegengesetzt. - 2. Bei Verkaufskommission bleibt die Ware bis zu ihrem Verkauf Eigentum des Kommittenten; Buchung des Kommissionärs erfolgt wie in Tabelle (s. unten) dargestellt.
VIII. Umsatzsteuerrecht: Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer und Steuerpflichtiger (§ 3 III UStG).

 

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