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Kommissionsbetrug

Sondertatbestand des Betrugs oder der Untreue bei Abschluß von Handelsgeschäften durch einen Kommissionär. Kommissionsbetrug begeht ein Kommissionär, der, um sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil zu verschaffen, a) das Vermögen des Kommittenten dadurch schädigt, daß er hinsichtlich eines abzuschließenden Geschäfts wider besseres Wissen unrichtigen Rat oder unrichtige Auskunft erteilt, oder b) bei der Abwicklung eines Geschäfts absichtlich zum Nachteil des Kommittenten handelt. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

 

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