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Handelsgeschäfte

im Rechtssinne: 1. Handelsunternehmen (Einzelkaufmann und Handelsgesellschaften). - 2. Rechtshandlungen eines Kaufmanns, die durch seine Betriebstätigkeit entstehen: a) Begriff: Alle Geschäfte eines Kaufmanns, die zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören (§ 343 I HGB), das sind (1) die Grundgeschäfte, die das betreffende Handelsgewerbe zum Gegenstand hat (z. B. Zuckergroßhandlung: An- und Verkauf von Zucker) und (2) die Hilfsgeschäfte (z. B. Anschaffung von Einrichtungsgegenständen, Anstellung von Personal, Kauf eines Pkw). Die Grundhandelsgeschäfte sind auch dann H., wenn sie nicht zum Geschäftszweig gehören (§ 343 II HGB). Es besteht eine Vermutung für die Betriebszugehörigkeit (§ 344 HGB); dem Kaufmann obliegt der Gegenbeweis. Bei Schuldscheinen muß sich Betriebsfremdheit aus der Urkunde selbst ergeben (§ 344 II HGB). - b) Arten: (1) Einseitige H., die nur auf einer Seite Handelsgeschäfte sind (Vertrag zwischen Kaufmann und Nichtkaufmann), (2) beiderseitige H., das sind Geschäfte zwischen Kaufleuten. - c) Handelsrechtliche Vorschriften: Gelten nach der Grundregel des § 345 HGB gleichmäßig für beide Teile, auch beim einseitigen Handelsgeschäfte Davon gibt es zahlreiche Ausnahmen, z. B. gelten die strengen Rügevorschriften und -fristen beim Handelskauf (§§ 377, 378 HGB) nur für beiderseitige Handelsgeschäfte

 

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