Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Wettbewerbsverbot

Konkurrenzverbot.
I. Begriff: Ein gesetzliches Verbot für bestimmte Personen, das gewisse in Wettbewerb mit dem Unternehmer etc. tretende Tätigkeiten u. ä. untersagt. Das Wettbewerbsverbot gilt für den Handlungsgehilfen (§ 60 HGB), den Volontär (§ 82 a HGB), die persönlich haftenden Gesellschafter der OHG und KG (§§ 112, 113, 165 HGB) und die Vorstandsmitglieder der AG (§ 88 AktG). Weitergehender Schutz kann durch Wettbewerbsklausel herbeigeführt werden.
II. Arbeitsrecht: 1. Während des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses: a) Kaufmännische Angestellte (Handlungsgehilfe): Sie dürfen ohne Einwilligung des Arbeitgebers im Handelszweig des Arbeitgebers weder ein eigenes Handelsgewerbe betreiben noch für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen (§ 60 HGB). Verletzt der Arbeitnehmer das W., so kann der Arbeitgeber Unterlassung verlangen, u. U. zur außerordentlichen Kündigung berechtigt sein, Schadensersatz fordern oder verlangen, daß der Arbeitnehmer die für eigene Rechnung abgeschlossenen Geschäfte als für Rechnung des Arbeitgebers eingegangen gelten läßt oder die aus Geschäften für fremde Rechnung bezogene Vergütung herausgibt (§ 61 HGB). b) Gewerbliche Angestellte und andere Arbeitnehmer: Es besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot Aus der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers folgt aber, daß er während des Arbeitsverhältnisses innerhalb und außerhalb des Dienstes jede Betätigung zu unterlassen hat, die seinem Arbeitgeber unmittelbar schadet. c) Auszubildende: Eine entsprechende Verpflichtung ist zu bejahen.- 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Es besteht kein gesetzliches Wettbewerbsverbot Der Wettbewerb kann aber durch vertragliche Abmachungen über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus beschränkt werden. Da diese die Freiheit des Arbeitnehmers und sein berufliches Fortkommen (Art. 12 GG) erheblich beeinträchtigen können, unterliegen sie bestimmten gesetzlichen Beschränkungen (§§ 74 ff. HGB; § 133 f GewO) (Wettbewerbsklausel). a) Kaufmännische Angestellte: Die Wettbewerbsabrede bedarf nach der Regelung der §§ 74 ff. HGB der Schriftform; sie darf sich nicht über zwei Jahre erstrecken. Weitere Voraussetzungen: (1) Konkurrenzentschädigung: Der Arbeitgeber muß sich verpflichten, dem Arbeitnehmer für die Dauer des Verbots monatlich eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der letzten vertraglichen Bezüge des Arbeitnehmers erreicht (§ 74 II HGB). Die Verbindlichkeit eines Wettbewerbsverbot hängt auch bei sog. hochbesoldeten Angestellten und bei Arbeitnehmern, die für eine Tätigkeit außerhalb Europas eingestellt werden, von der Zusage der gesetzlichen Karenzentschädigung ab. Die gegenteilige Regelung in § 75 b HGB ist nach der Rechtsprechung des BAG verfassungswidrig. Auf die Karenzentschädigung muß sich der Arbeitnehmer anrechnen lassen, was er während des Zeitraums, für den sie gezahlt wird, durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt, soweit die Entschädigung unter Hinzurechnung dieses Betrags den Betrag der zuletzt von ihm bezogenen Arbeitsvergütung um 10% und im Falle eines durch das Wettbewerbsverbot bedingten Umzugs um 25% übersteigen würde (§ 74 c I HGB). (2) Unverbindlichkeit: (a) Allgemein: Das Wettbewerbsverbot ist insoweit unverbindlich, als es nicht zum Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Es ist ferner unverbindlich, soweit es unter Berücksichtigung der gewährten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Handlungsgehilfen enthält (§ 74 a I). (b) Bedingtes W.: Bei dem Wettbewerbsverbot darf es sich nicht um ein bedingtes Wettbewerbsverbot handeln. Dies liegt dann vor, wenn das Inkrafttreten des Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht wird, daß der Arbeitgeber es in Anspruch nimmt, oder wenn der Arbeitgeber sich vorbehält, auf ein vereinbartes Wettbewerbsverbot zu verzichten. Solche bedingten Wettbewerbsverbot sind nach der Rechtsprechung für den Arbeitnehmer verbindlich, weil sie einer entschädigungslos vereinbarten Konkurrenzklausel gleichkommen. (c) Unverbindliches W.: Ein unverbindliches Wettbewerbsverbot liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zwar nicht an das Wettbewerbsverbot gebunden ist, ihm also eine Konkurrenztätigkeit nicht untersagt ist, er sich aber an die Wettbewerbsvereinbarung halten und dann vom Arbeitgeber die vereinbarte Karenzentschädigung verlangen kann. Ist aber z. B. die Schriftform nicht gewahrt oder hat sich der Arbeitgeber die Erfüllung des Wettbewerbsverbot auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen lassen, ist das Wettbewerbsverbot insgesamt nichtig (§ 74 a II HGB). (3) Ansprüche des Arbeitgebers bei Nichteinhaltung des W.: Der Arbeitgeber kann gegen den Arbeitnehmer auf Unterlassung von Wettbewerb klagen. Für die Zeit, in der der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot verletzt hat, kann der Arbeitgeber die Zahlung einer Karenzentschädigung verweigern oder aber Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Einhaltung des Wettbewerbsverbot kann auch durch Vertragsstrafen gesichert werden (§ 75 c HGB). (4) Verzicht durch Arbeitgeber: Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Arbeitgeber durch schriftlich eindeutige Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten; alsdann wird er mit Ablauf eines Jahres seit Verzichtserklärung von der Zahlungspflicht frei (§ 75 a HGB). (5) Außerkrafttreten der W.: Das Wettbewerbsverbot tritt außer Kraft, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers außerordentlich kündigt und vor Ablauf eines Monats nach Kündigung dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, er fühle sich an das Wettbewerbsverbot nicht gebunden (§ 75 I HGB). Entsprechendes gilt nach der Rechtsprechung des BAG für den Arbeitgeber, wenn dieser das Arbeitsverhältnis wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers außerordentlich kündigt; die Vorschrift des § 75 III HGB, die für diesen Fall den Wegfall der Karenzentschädigung bei weiter bestehendem Wettbewerbsverbot vorsah, ist verfassungswidrig. - Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ohne erheblichen Anlaß in der Person des Angestellten und bietet er in diesem Fall dem Arbeitnehmer nicht für die Dauer des Wettbewerbsverbot die Fortzahlung der vollen bisherigen Bezüge als Karenzentschädigung an, wird das Wettbewerbsverbot ebenfalls unwirksam, wenn der Arbeitnehmer vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, er fühle sich an die Wettbewerbsabrede nicht gebunden (§ 75 II HGB). b) Gewerbliche Arbeitnehmer: Entsprechende Bestimmung des § 133 f GewO ist weniger streng. Das BAG wendet aber nunmehr die §§ 74 ff. HGB analog auf Wettbewerbsverbot mit sonstigen Arbeitnehmern, die nicht kaufmännische Angestellte sind, an. c) Auszubildende: Der Abschluß eines Wettbewerbsverbot ist grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist nur dann möglich, wenn die Parteien innerhalb der letzten drei Monate des Ausbildungsverhältnisses sich verpflichten, ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit einzugehen oder ein Arbeitsverhältnis auf Zeit für die Dauer von höchstens fünf Jahren einzugehen, sofern der Ausbildende Kosten für eine weitere Berufsausbildung des Auszubildenden außerhalb des Berufsausbildungsverhältnisses übernimmt und diese Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Dauer der Verpflichtung stehen (§ 5 BBiG).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Wettbewerbstheorie
Wettbewerbsvereinbarungen

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Goldgehalt | Realtransfer | Policendarlehen | technische Ontogenese | getrennte Veranlagung
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum