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Wettbewerbsklausel

Konkurrenzklausel.
I. Begriff: Vereinbarung, i. d. R. zwischen dem Unternehmer und seinen Angestellten (aber auch mit Gesellschaftern, Handelsvertretern, Geschäftsführern einer GmbH etc.), die den Unternehmer vor Wettbewerb nach Beendigung des Dienstverhältnisses schützen soll (während des Dienstverhältnisses Wettbewerbsverbot). Das bedingt, daß der Angestellte in seiner gewerblichen Tätigkeit behindert wird. Für Auszubildende und Volontäre ist Wettbewerbsklausel daher nichtig, um diese in ihren zukünftigen beruflichen Möglichkeiten nicht einzuengen; Ausnahme, wenn in den letzten drei Monaten der Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis vereinbart wird (§ 5 BBiG).
II. Beschränkungen: Die mit Angestellten vereinbarte Wettbewerbsklausel ist durch das Gesetz wesentlichen Beschränkungen unterworfen, um den wirtschaftlich schwächeren Teil zu schützen. - 1. Für Handlungsgehilfen: Schriftform und Aushändigung einer Urkunde mit den vereinbarten Bedingungen an den Gehilfen erforderlich (§ 74 I HGB); darf nicht länger als zwei Jahre nach Beendigung des Dienstverhältnisses gelten (§ 74 a I 3 HGB). Der Unternehmer muß sich verpflichten, für die Dauer der W., die sog. Ausfallzeit, eine Entschädigung zu zahlen, die mindestens die Hälfte der letzten vertragsmäßigen Bezüge ausmacht (§ 74 II HGB; Ausnahme: § 75 b HGB, wird jedoch vom Bundesarbeitsgericht (BAG) für verfassungswidrig angesehen). Die Wettbewerbsklausel ist nichtig, wenn der Gehilfe zur Zeit des Abschlusses minderjährig ist oder nicht mehr als 1500 DM (multipliziert mit dem Lebenshaltungsindex) jährlich verdient, oder wenn sich der Unternehmer die Erfüllung auf Ehrenwort oder unter ähnlichen Versicherungen versprechen läßt. Im übrigen vgl. §§ 74 ff. HGB. - 2. Für Handelsvertreter u. a.: Ebenfalls Schriftform und Aushändigung einer Urkunde erforderlich; nicht länger als zwei Jahre; Zahlung einer Entschädigung, vgl. § 90 a HGB. - 3. Wird das Dienstverhältnis etc. wegen schuldhaften Verhaltens des Unternehmers aufgelöst, so kann sich der Verpflichtete von der Wettbewerbsklausel innerhalb eines Monats nach der Kündigung durch schriftliche Erklärung lossagen (§§ 75 I, 90 a III HGB). - 4. Die gesetzlichen Vorschriften sind unabdingbar (§§ 75 d, 90 a IV HGB).
III. Vertragsstrafe: Zur Durchsetzung der Wettbewerbsklausel kann Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 75 c HGB). Als ergänzende Abrede kann solche Vereinbarung auch mit dem Handelsvertreter getroffen werden. Eine unverhältnismäßig hohe Strafe kann von dem Richter herabgesetzt werden (§§ 75 c I 2 HGB, 343 BGB). Daneben besteht Anspruch auf Erfüllung der Wettbewerbsklausel oder auf Schadensersatz (Ausnahme: Wenn Unternehmer nicht zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet ist, § 75 c II HGB).
IV. Geheime W.: Vereinbarung zwischen mehreren Unternehmern, einen Handlungsgehilfen nicht anzustellen, ist nicht klagbar (§ 75 f HGB).
V. Unverbindlichkeit der W.: Die Wettbewerbsklausel ist nach § 74 a HGB unverbindlich, wenn sie nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Unternehmers dient, wenn sie eine unbillige Erschwerung des Fortkommens für den Handlungsgehilfen oder Handlungsvolontär bedeutet, oder wenn sie sich auf eine Zeit erstreckt, die zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt. Die Unverbindlichkeit einer solchen Vereinbarung schließt aber nur das Recht des Unternehmers, sich auf die für den Handlungsgehilfen nachteilige Vereinbarung zu berufen, aus. Hält der Handlungsgehilfe an der Abrede fest, wird sie auch für den Unternehmer wirksam.

 

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