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Deckungszusage

Vereinbarung von vorläufigem Versicherungsschutz vor Abschluß des Versicherungsvertrages und Zahlung der Erstprämie. Die vorläufige Deckung endet, wenn der endgültige Versichungsvertrag abgeschlossen wird und der materielle Deckungsschutz beginnt (i. d. R. sobald die Erstprämie gezahlt ist) oder sich die Vertragsverhandlungen endgültig zerschlagen, spätestens an dem in der Deckungszusage genannten Tag. - In der Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist mit Aushändigung der Versicherungsbestätigung gem. § 29 a StVZO die Zusage vorläufigen Deckungsschutzes erteilt (§ 1 Nr. 2 Satz 2 AKB). - Der vorläufige Deckungsschutz kann rückwirkend wegfallen, wenn dies entsprechend vereinbart und der Versicherungsnehmer darüber belehrt ist, daß diese Rechtslage eintritt, falls er nicht innerhalb einer bestimmten Frist (z. B. 14 Tage, vgl. § 9 Satz 2 KfzPflVV) die Erstprämie bezahlt. - Vgl. auch Prämienstundung.

 

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