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Grundhandelsgeschäfte

die in § 1 II HGB aufgezählten Tätigkeiten. Jedes Gewerbe, das eines dieser Grundhandelsgeschäfte zum Gegenstand hat, gilt als Handelsgewerbe; das Betreiben eines Handelsgewerbes macht zum Mußkaufmann.

 

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Grundgesetz (GG)
Grundhandelsgewerbe

 

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  Weitere Begriffe : Grunddienstbarkeit | organische Zusammensetzung des Kapitals | Arbeitslosenquote | Veredelungskosten | Fassonwert
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