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Gewohnheitsrecht

1. Allgemein: Ungeschriebene Rechtsnormen, die sich durch ständige Übung gebildet haben und auf dem allgemeinen Rechtsbewußtsein beruhen. - Ähnlich: Verkehrssitte, Handelsbrauch. - 2. Steuerrecht: Gewohnheitsrecht ist umstritten. Aufgrund des strengen Gesetzvorbehalts im Rahmen des Eingriffsrechts besteht nach herrschender Meinung kein steuerbegründendes G.; Steuervergünstigungen können - in Ausnahmefällen - kraft Gewohnheitsrecht anerkannt werden, z. B. Bildung steuerfreier Rücklagen für Ersatzbeschaffung sowie das sog. Tauschgutachten.

 

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