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Handelsbrauch

Handelssitte, Handelsusance, Usance, besondere Verkehrssitte im Handelsverkehr. Handelsbrauch ist keine eigentliche Rechtsquelle, ein allgemeiner Handelsbrauch (nicht ein Ortsgebrauch) kann aber zum Gewohnheitsrecht werden, wenn die allgemeine Überzeugung vorherrscht, so handeln zu müssen. Von besonderer Bedeutung ist der Handelsbrauch aufgrund § 346 HGB: "Unter Kaufleuten ist in Ansehung der Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassungen auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche Rücksicht zu nehmen." - Über das Bestehen eines Handelsbrauch erteilen die Industrie- und Handelskammern Auskunft und Gutachten. - Die Kammern für Handelssachen bei den Landgerichten entscheiden über Handelsbrauch aufgrund eigener Sachkunde und Wissenschaft (§ 114 GVG). Selbst ein ausländischer Handelsbrauch ist anzuwenden, wenn festgestellt wird, daß die Parteien das Geschäft einem bestimmten Handelsbrauch unterstellen wollten. Fehlt es an jedem Anhalt dafür, so entscheidet der Handelsbrauch des Erfüllungsortes für die Verpflichtung jedes Teiles. Bei der Auslegung ist jedoch der Sprachgebrauch zu berücksichtigen: Der Empfänger einer Erklärung muß nach Treu und Glauben den Sprachgebrauch berücksichtigen, der im Sprachgebiet des Erklärenden gilt.

 

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