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Börsenpreis

1. Der amtlich festgestellte Preis einer an einer Börse zum Handel zugelassenen Ware oder eines Wertpapieres, auch als Kurs bezeichnet. - 2. Rechtsgrundlage bei Wertpapieren: Verordnung über die Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren vom 17. 4. 1967 (BGBl I 479). - 3. Angabe des B.: (1) in Prozenten des Nennbetrages (Prozentkurs),(2) in DM je Stück (Stückkurs); wird amtlich festgestellt. Sind von einem Aussteller Wertpapiere einer Gattung mit verschiedenen Nennbeträgen zum Handel zugelassen, so wird nur der Preis für die Stücke mit dem niedrigsten Nennbetrag amtlich festgestellt. - 4. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn dadurch eine übersichtlichere Preisfeststellung erreicht wird und die Börsenvorstände Einvernehmen erzielen. - 5. Bei der Bilanzierung von Effekten, Devisen und sonstigem Umlaufvermögen, für das ein Börsenpreis notiert wird, muß entsprechend dem Niederstwertprinzip zum Börsenpreis bewertet werden, wenn er niedriger als der Anschaffungswert ist. Maßgebend ist der Börsenpreis am Lagerort der Vermögenswerte. Etwaige Veräußerungskosten dürfen nicht zum Börsenpreis zugeschlagen werden. Von mehreren Kursnotierungen (Geld- und Briefkurs) gilt die niedrigste. Devisen werden vielfach zum Mittelkurs zwischen Geld- und Briefkurs bilanziert.

 

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