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kaufmännisches Zurückbehaltungsrecht

ein gegenüber den Regeln des BGB verstärktes Zurückbehaltungsrecht (§§ 369-372 HGB). Pfandartiges Befriedigungsrecht eines Kaufmanns bei beiderseitigen Handelsgeschäften an Waren oder Wertpapieren des Vertragsgegners (§ 369 HGB). - 1. Voraussetzungen: a) Die Forderung des Gläubigers, für die zurückgehalten wird, muß unter Kaufleuten aus einem beliebigen zwischen Gläubiger und Schuldner abgeschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäft entstanden (nicht durch Forderungsabtretung erworben) sowie fällig sein (anders Notzurückbehaltungsrecht). b) Gegenstand des k. Z. sind nur Waren oder Wertpapiere, die aufgrund eines Handelsgeschäfts (einseitiges genügt) mit Willen des Schuldners, der selbst nicht unmittelbar Besitzer sein darf, in den Besitz des Gläubigers gelangt und i. a. Eigentum des Schuldners sind. Gutgläubiger Erwerb des k. Z. ist im Gegensatz zum Pfandrecht nicht möglich. c) Das k. Z. darf nicht durch Vertrag ausgeschlossen sein (§ 369 III HGB), z. B. durch die Verpflichtung, die Ware zur jederzeitigen Verfügung des Schuldners zu halten. Auch der Verkaufskommissionär hat kein k. Z. an der zum Verkauf übergebenen Waren. - 2. Wirkungen: a) Das k. Z. wirkt als persönliches Recht nur gegen den Schuldner, nicht gegen den Dritten, insbes. den Eigentümer, es sei denn, der Dritte hat das Eigentum später durch Abtretung des Herausgabeanspruchs oder ein sonstiges dingliches Recht erlangt (§ 986 II BGB). b) Das k. Z. gibt ein pfandartiges Befriedigungsrecht. Die Befriedigung erfolgt durch Verkauf aufgrund eines vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Pfandverkaufs (§ 371 HGB). c) Im Konkurs des Schuldners gewährt das k. Z. ein Recht zur abgesonderten Befriedigung (§ 49 I Nr. 4 KO, ab dem 1.1.1999: § 51 Nr. 4 InsO).

 

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