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Leitungswasserversicherung

I. Allgemeines: 1. Zu unterscheiden sind a) die Leitungswasserversicherung für Gebäude, Geschäfte, Betriebe und dgl. auf der Grundlage der Allgemeinen Bestimmungen für die Leitungswasserversicherung 87 und zusätzlicher Klauseln und b) die (hier nicht weiter berücksichtigte) Leitungswasserversicherung im Rahmen der verbundenen Hausratversicherung und der verbundenen Wohngebäudeversicherung. - 2. Die Leitungswasserversicherung kann als Sachversicherung oder als einfache Betriebsunterbrechungsversicherung bzw. Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen werden. Als Sachversicherung ist sie der Feuer-Sachversicherung verwandt, mit deren Gestaltung sie in vielen Punkten fast oder ganz übereinstimmt.
II. Versicherte Gefahren: 1. Die Leitungswasserversicherung deckt generell Schäden durch Leitungswasser und im Falle der Versicherung von Gebäuden und Hausrat auch Schäden an bestimmten Sachen durch Bruch und/oder Frost. - 2. Leitungswasser ist nach den AWB 87 Wasser, das a) aus den fest verlegten Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung, b) aus sonstigen mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen der Wasserversorgung, c) aus den Anlagen der Warmwasser- oder Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. - 3. Frost- oder sonstige Bruchschäden sind nach den AWB 87 versichert a) innerhalb des versicherten Gebäudes an den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung und b) außerhalb des versicherten Gebäudes (mit Einschränkungen) an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung. (Nur) Frostschäden sind zusätzlich versichert an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern und dgl. - 4. Die AWB 87 enthalten einige Gefahrenausschlüsse - sowohl allgemeiner Art (Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten) als auch LWV-spezifischer Art (u. a. Schäden durch Wasserdampf, durch Plansch- oder Reinigungswasser, durch Wasser aus Sprinklern oder aus Düsen von Berieselungsanlagen (einzelvertraglich versicherbar), durch Grundwasser, durch Schwamm).
III. Versicherte Sachen: Von der Leitungswasserversicherung ausgeschlossen sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden befindlichen Sachen.
IV. Sicherheitsvorschriften: Bestehen analog zur Feuer-Sachversicherung (vgl. dort VIII 3). Die AWB 87 enthalten besondere Sicherheitsvorschriften, u. a. für die kalte Jahreszeit und für nicht benutzte Gebäude oder Gebäudeteile (Gebäude beheizen und kontrollieren, wasserführende Anlagen und Einrichtungen absperren und entleeren) und für Sachen in Räumen unter Erdgleiche (Lagerung mindestens 12 cm oder eine andere vereinbarte Höhe über dem Fußboden).

 

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