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Wohngebäudeversicherung

genauer: verbundene Wohngebäudeversicherung
I. Begriff/Bedingungen: Sonderform der Gebäudeversicherung. Als verbundene Versicherung faßt die Wohngebäudeversicherung die Gefahren mehrerer Versicherungszweige zusammen, und zwar die der Feuerversicherung, der Sturmversicherung und der Leitungswasserversicherung. Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers hinsichtlich der Versicherungszweige, die er in die Wohngebäudeversicherung einbezieht. - Als Versicherungsbedingungen werden zur Zeit die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) 88 und zusätzliche Klauseln verwendet. - Die Wohngebäudeversicherung ist mit der Feuerversicherung verwandt, d. h. sie stimmt mit deren Gestaltung in vielen Punkten ganz oder fast überein.
II. Versicherte Gefahren und Schäden: 1. Die versicherten Gefahren der Wohngebäudeversicherung entsprechen weitgehend den Gefahren der zugrundeliegenden Versicherungszweige. Im Rahmen der Sturmversicherung ist Hagel nach dem VGB ohne weiteres mitversichert. - 2. Neben der üblichen Versicherung von Sachschäden (Zerstörung, Beschädigung, Abhandenkommen versicherter Sachen) und Kostenschäden (Rettungskosten und Schadenfeststellungskosten) deckt die Wohngebäudeversicherung nach den VGB 88 ohne weiteres auch (z. T. mit besonderen Entschädigungsgrenzen) Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Preisdifferenzkosten sowie (bestimmte) Mehrkosten infolge behördlicher Wiederherstellungsbeschränkungen.
III. Versicherungswert: Neuwert; Ausnahme: Gemeiner Wert, falls das Gebäude zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet ist. - Vgl. auch gleitende Neuwertversicherung.

 

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