Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Sturmversicherung

I. Allgemeines: 1. Zu unterscheiden sind a) die Sturmversicherung für Gebäude, Geschäfte, Betriebe und dgl. auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Sturmversicherung (AStB 87) und zusätzlicher Klauseln und b) die (hier nicht weiter berücksichtigte) Sturmversicherung im Rahmen der Verbundenen Hausratversicherung und der Verbundenen Wohngebäudeversicherung. - 2. Die Sturmversicherung kann als Sachversicherung oder als einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (bzw. Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung) abgeschlossen werden. Als Sachversicherung ist sie der Feuer-Sachversicherung verwandt, mit deren Gestaltung sie in vielen Punkten fast oder ganz übereinstimmt.
II. Versicherte Gefahren und Schäden: 1. Ihrem Namen entsprechend deckt die Sturmversicherung ohne weiteres Schäden an den versicherten Sachen durch Sturm; die Gefahr Hagel kann einzelvertraglich eingeschlossen werden. Die AStB 87 definieren Sturm als eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. - 2. Der für den Versicherungsfall notwendige Zusammenhang zwischen dem versicherten Ereignis Sturm und Sachschäden ist enger bestimmt als allgemein in der Sachversicherung. Versichert sind hier nur Schäden, die entstehen a) durch unmittelbare Einwirkung des Sturmes auf die versicherten Sachen, b) dadurch, daß der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft, c) als Folge eines Sturmschadens gem. a oder b an versicherten Sachen oder an Gebäuden, in denen sich versicherte Sachen befinden, d) durch Niederreißen oder Ausräumen infolge eines Ereignisses gem. a bis c, e) durch Abhandenkommen versicherter Sachen infolge eines Ereignisses gem. a bis d. Diese Regelung gilt entsprechend auch für die Gefahr Hagel. - 3. Die AStB 87 enthalten einige Gefahrenausschlüsse - sowohl allgemeiner Art (Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Kernenergie, vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles) als auch St.-spezifischer Art (u. a. Schäden durch Sturmflut, Lawinen).
III. Versicherte Sachen: Von der Sturmversicherung ausgeschlossen sind Gebäude, die nicht bezugsfertig sind, und die in diesen Gebäuden befindlichen Sachen. Nur bei besonderer Vereinbarung sind versichert: a) Laden- und Schaufensterscheiben, Mehrscheiben-Isolierverglasungen, Dachverglasungen und dgl. sowie alle Scheiben von mehr als 4 qm Einzelgröße, b) bestimmte an der Außenseite von Gebäuden angebrachte Sachen, z. B. Antennenanlagen, Markisen, Leuchtröhrenanlagen.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Stundungszinsen
Stuttgarter Verfahren

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : Synergie | Finanzverwaltung | immaterielle Investition | Gewinnschwelle | Nutzen
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum