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Feuer-Sachversicherung

I. Begriff/Arten/Bedingungen: 1. Der Teilbereich der Feuerversicherung, der - im Gegensatz zur Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung - (in der Hauptsache) auf den Ersatz von Schäden an Sachen und (daneben) von weiteren Aufwendungen (sog. Kostenschäden vgl. unter III) ausgerichtet ist. - 2. Innerhalb der F.-S. sind Produktdifferenzierungen vorgenommen worden, um eine kundengruppenspezifische Ausrichtung der Versicherungen zu erreichen; auf diese Weise sind entstanden: (1) Industrie-Feuerversicherung (für den Großbetrieb); (2) Geschäfts- und Betriebsversicherung (für den mittelgroßen und kleinen Betrieb); (3) landwirtschaftliche Feuerversicherung, die Waldbrandversicherung und die Gebäudeversicherung (die selbst wieder ein sehr heterogenes Produkt ist). - 3. Die grundlegenden Bedingungen der F.-S. (nicht auch der Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung und auch nicht der Waldbrandversicherung) sind in der aktuellen Fassung die Allgemeinen Bedingungen für die Feuerversicherung (AFB) 87. Sie werden einzelvertraglich durch Klauseln ergänzt und abgeändert, die einem Klauselheft des Verbandes der Sachversicherer entnommen oder frei gestaltet werden.
II. Versicherte Sachen: 1. Die F.-S. bezieht sich auf die Sachen, die in dem jeweiligen Vertrag festgelegt werden. Für einige Typen von F.-S. sind dazu besondere Deklarationsschemata geschaffen worden, in die auch die besonders zu versichernden Kostenschäden (vgl. dazu III 2) aufgenommen werden. - 2. Das Deklarationsschema der Industrie-Feuerversicherung sieht folgende Positionen bzw. Gruppen von Positionen vor: (1) Gebäude, (2) Betriebseinrichtung, (3) Vorräte, (4) sonstige Sachen, (5) Vorsorgeversicherung, (6) Sonstiges, (7) Kostenschäden. - 3. In der Geschäfts- und Betriebsversicherung bieten die Versicherer die Möglichkeit einer sog. Pauschaldeklaration, bei der die Versicherungsnehmer individuelle Versicherungssummen für die Betriebseinrichtung, für die Vorräte (Waren) und für eine Vorsorgeversicherung festlegen und bei der zahlreiche zusätzliche Risiken (z. B. Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten) bis zu bestimmten Prozenten der Gesamt-Versicherungssumme, höchstens aber bis zu bestimmten absoluten Beträgen ohne weiteres mitversichert sind. Statt der Pauschaldeklaration kann sich der Versicherungsnehmer auch für eine Einzeldeklaration entscheiden, bei der er alle zu versichernden Positionen (also auch die zusätzlichen Risiken) individuell beantragt. - 4. In dem deklarierten Umfang sind bewegliche Sachen zunächst nur versichert, soweit der Versicherungsnehmer der Eigentümer ist oder er die Sachen unter Eigentumsvorbehalt erworben oder sicherungshalber übereignet hat. Darüber hinaus ist fremdes Eigentum weitgehend mitversichert, soweit es seiner Art nach zu den versicherten Sachen gehört (Fremdversicherung).
III. Versicherte Schäden: 1. Generell versichert sind (1) Sachschäden (Schäden, die in Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen versicherter Sachen durch die Verwirklichung einer versicherten Gefahr bestehen) und (2) bestimmte Kostenschäden, nämlich Rettungskosten (Kosten aus der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht des Versicherungsnehmers, bei Eintritt des Versicherungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen) und Kosten der Ermittlung und Feststellung des Versicherungsschadens. - 2. Über die generell versicherten Schäden hinaus können weitere Kostenschäden versichert werden, und zwar: Aufräumungs- und Abbruchkosten; Feuerlöschkosten; Bewegungs- und Schutzkosten; Sachverständigenkosten (soweit nicht ohne weiteres versichert); Preisdifferenzkosten; Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen; Dekontaminationskosten;
IV. Versicherungsort: 1. Nach den AFB 87 gilt die F.-S. beweglicher Sachen nur am Versicherungsort, der einzelvertraglich bestimmt wird - in der Industrie-Feuerversicherung z. B. im allgemeinen durch Bezeichnung des Betriebsgrundstücks. Diese Regelung bedeutet, daß sich die versicherten Sachen bei Eintritt des Versicherungsfalles am Versicherungsort befinden müssen (nicht aber auch, daß sich die versicherte Gefahr dort verwirklichen muß; auch Fernschäden z. B. eines Brandes sind also grundsätzlich versichert). Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die infolge eines Versicherungsfalles aus dem Versicherungsgrundstück entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. - 2. Wenn sich bewegliche Sachen, die unter einem einheitlichen Begriff deklariert sind (z. B. Vorräte) auf verschiedenen Grundstücken befinden, können diese Orte in unterschiedlicher Weise in die F.-S. einbezogen werden. In Frage kommen: selbständige Positionen für jeden Ort, Freizügigkeit, Abzweigung oder ambulante Versicherung (je nach der Situation des Versicherungsnehmers und den versicherungstechnischen Möglichkeiten des Versicherers - mit unterschiedlichen Verfahren der Entschädigungsberechnung). - 3. In der Praxis besteht häufig das Bedürfnis, bewegliche Sachen (auch) an wechselnden Orten zu versichern, die sich aus praktischen Gründen nicht einzeln bestimmen lassen. Für diese Fälle stehen Möglichkeiten der Außenversicherung zur Verfügung, d. h. der Versicherung der Sachen innerhalb größerer Regionen (Bundesrep. D., Europa oder Welt).
V. Versicherungswert: 1. Der Versicherungswert ist der für die versicherungsmäßige Behandlung der Sachen maßgebende Wert und wird in den Versicherungsverträgen festgelegt. - 2. In der F.-S. gibt es nicht einen einzigen, einheitlichen Wertbegriff (Wertmaßstab), sondern Wertregelungen, die nach Sachgruppen verschieden sind und auch innerhalb der Sachgruppen mehrere, konkurrierende Wertmaßstäbe vorsehen. - 3. Für Gebäude, für Betriebseinrichtung und für Gebrauchsgegenstände von Betriebsangehörigen kommen nach den AFB 87 drei Wertmaßstäbe in Frage, nämlich Neuwert, Zeitwert und gemeiner Wert. Versicherung zum Neuwert ist allgemein üblich, die Vertragspartner können aber auch von vornherein eine Versicherung zum Zeitwert oder zum gemeinen Wert vereinbaren. Aber: Auch bei ausdrücklicher Neuwertversicherung sind Sachen, deren Zeitwert weniger als 40% ihres Neuwertes beträgt, nur zum Zeitwert versichert (davon abweichende Sonderregelung für landwirtschaftliche Gebäude); für Gebäude, die zum Abbruch bestimmt oder sonst dauernd entwertet sind, und für sonstige Sachen, die für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden sind, ist immer nur ihr gemeiner Wert maßgebend. - 4. Versicherungswert der Vorräte (fertige und unfertige Erzeugnisse, Handelswaren, Rohstoffe und Naturerzeugnisse) ist nach den AFB 87 der jeweils niedrigere Wert von folgenden drei Vergleichswerten: (1) der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte wiederzubeschaffen, (2) der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte neu herzustellen, (3) der erzielbare Verkaufspreis. Für lieferungsfertige eigene Erzeugnisse und für Großhandelswaren kann einzelvertraglich festgelegt werden, daß grundsätzlich nur der vereinbarte bzw. erzielbare Verkaufspreis maßgebend ist. - 5. Die AFB 87 enthalten weitere, modifizierte Regelungen für sonstige Sachen, z. B. Wertpapiere. - 6. Die Wertregelungen der AFB 87 gelten nur für das Interesse, das der Eigentümer (auch der wirtschaftliche Eigentümer) an den Sachen hat. Im Falle anderer Interessen, z. B. für das Sicherungsinteresse eines Gläubigers, ist der Versicherungswert auf den meist geringeren Wert des jeweiligen Interesses beschränkt. - 7. Soweit die F.-S. Vollwertversicherung ist (bei Sachen meist der Fall), soll der Versicherungswert Prämienbemessungsgrundlage sein. Diesen Wert richtig festzustellen und als Versicherungssumme zu deklarieren, fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit und Verantwortung des Versicherungsnehmers.
VI. Unterversicherung und ihre Vermeidung: 1. In der Praxis zeigt sich, daß die Versicherungssummen trotz Vollwertversicherung häufig geringer sind als die Versicherungswerte und daß diese Unterschiede zuweilen erstaunlich groß sind (Unterversicherung). In diesen Fällen haben die Versicherer grundsätzlich das Recht, die Schäden nur im Verhältnis von Versicherungssumme und Versicherungswert zu ersetzen, und zwar auch bei Teilschäden. - 2. Die Versicherungsnehmer können der Gefahr der Unterversicherung vorbeugen a) durch sorgfältige Ermittlung und (wenigstens periodische) Überprüfung der Versicherungssummen und b) durch Vereinbarung und Beachtung besonderer Versicherungstechniken wie Vorsorgeversicherung, Wertzuschlagsversicherung, Stichtagsversicherung der Vorräte und gleitende Neuwertversicherung.
VII. Schaden und Entschädigung: 1. Die Bedingungen regeln die Bewertung von Schäden unterschiedlich je nach Total- oder Teilschaden: Die Höhe eines Totalschadens ist gleich dem Versicherungswert der Sache (vgl. dazu V) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles abzüglich etwaiger Restwerte. Die Höhe eines Teilschadens ergibt sich aus den notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Versicherungsfalles zuzüglich einer etwaigen Wertminderung bzw. abzüglich einer etwaigen Wertsteigerung und abzüglich etwaiger Restwerte. Behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen werden bei der Bewertung von Schäden grundsätzlich nicht beachtet. - 2. Die Höhe des Schadens festzustellen, ist in erster Linie Aufgabe des Versicherers, der sich dabei auf die Mitwirkung des Versicherungsnehmers (vgl. dazu IX) und auf den Rat von Sachverständigen stützen kann. Die Höhe des Schadens kann aber auch in einem Schadenfeststellungsverfahren vereinbart oder in einem sog. Sachverständigenverfahren bestimmt werden. - 3. Entschädigungen werden für jede Position (vgl. dazu II 2) gesondert ermittelt, soweit nicht summarische Versicherung oder Summenausgleich vereinbart sind. Bei Vollwertversicherung ergibt sich die Entschädigung grundsätzlich aus dem Minimum von Schaden (vgl. dazu VII 1), von Versicherungssumme (vgl. dazu V 6) und dem Wert (Schaden × Versicherungssumme : Versicherungswert). Bei Erstrisikoversicherung (bei Kostenschäden meistens der Fall) ist die Entschädigung gleich dem Minimum aus Schaden und Versicherungssumme. - 4. Entschädigungen hängen u. U. von der Wiederherstellung bzw. Wiederbeschaffung betroffener Sachen ab (Wiederbeschaffungs- und Wiederherstellungsvorbehalte). Sie werden zwei Wochen nach (vollständiger) Feststellung der Leistungspflicht fällig (besondere Regelungen für Abschlagszahlungen und für Zinsen).
VIII. Gefahrumstände: 1. Bei Schließung des Vertrages hat der Versicherungsnehmer alle ihm bekannten, erheblichen Gefahrumstände anzuzeigen. Eine Verletzung dieser Pflicht löst Rechtsfolgen nach §§ 16 ff. VVG aus. Der Versicherungsnehmer wird von diesem Anzeigerisiko weitgehend freigestellt, wenn ihm der Versicherer vertraglich zusichert, alle maßgebenden Umstände zu kennen. - 2. Eine Erhöhung der Gefahr nach Vertragsschluß bzw. nach Antragstellung kann Leistungsfreiheit und Kündigung des Versicherers nach §§ 23 ff. VVG auslösen. - 3. Der Versicherungsnehmer hat auch alle gesetzlichen, alle behördlichen, alle in Allgemeinen Versicherungsbedingungen festgelegten und alle einzelvertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. Bei Verletzung dieser Vorschriften drohen Kündigung und Leistungsfreiheit nach Maßgabe des Vertrages bzw. des § 6 I, 2 VVG.
IX. Obliegenheiten im Versicherungsfall: 1. Um die Versicherungsleistung nicht in Frage zu stellen, muß der Versicherungsnehmer im Schadenfalle eine Reihe von Obliegenheiten beachten: (1) Abwendung und Minderung des Schadens (nach Möglichkeit); (2) Anzeige des Schadens beim Versicherer; (3) Anzeige abhanden gekommener Sachen auch bei der Polizei; (4) Vorlage einer Liste abhanden gekommener Sachen bei der Polizei; (5) (auf Verlangen des Versicherers) Duldung jeder zumutbaren Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht, Erteilung jeder hierzu dienlichen Auskunft und Beibringung der erforderlichen Belege, bei Gebäudeschäden eines beglaubigten Grundbuchauszugs; (6) (auf Verlangen des Versicherers) Vorlage eines Verzeichnisses aller abhanden gekommenen, zerstörten oder beschädigten Sachen, u. U. auch aller unmittelbar vor dem Schaden vorhandenen Sachen mit ihren Versicherungswerten. - 2. Bei grob fahrlässiger und bei vorsätzlicher Verletzung einer dieser Obliegenheiten kann der Versicherer insbes. nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 3, 62 VVG von der Leistungspflicht frei sein.
X. Kreditsicherung: Rechte, die sich Gläubiger an Sachen des Schuldners zur Sicherung von Forderungen aus Krediten einräumen lassen, werden durch die F.-S. auf mannigfache Weise geschützt, so auf der Grundlage besonderer Vorschriften des BGB (§§ 1120, 1129, 1128 III, 1130, 1281, 1282) und des VVG (§§ 99-107 c) durch Wiederbeschaffungs- und Wiederherstellungsvorbehalte, durch Zubehör-Hypothekensicherungsscheine, durch andere Sicherungsscheine, durch Sicherungsbestätigungen und durch Versicherungsbescheinigungen.

 

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