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modifizierte Ausfallbürgschaft

beschränkte Ausfallbürgschaft, Sonderform der Ausfallbürgschaft. Der Ausfall gilt bereits als eingetreten, wenn die Befriedigung nicht in einer bestimmten, vertraglich festgelegten Weise (z. B. durch Verwertung der im Vertrag angegebenen Sicherheiten) erfolgt ist. Vielfach wird vertraglich festgelegt, daß der Ausfall als eingetreten gelten soll, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist, oder man sieht es gar als Ausfall an, wenn der Schuldner nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach Fälligkeit der Forderung Zahlung geleistet hat. Der ursprüngliche Sinn der Ausfallbürgschaft ist stark beeinträchtigt.

 

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