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Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung

I. Begriff/Gegenstand/Bedingungen: 1. Der Teilbereich der Feuerversicherung, der - im Gegensatz zur Feuer-Sachversicherung - auf den Ersatz von Ertragsausfällen ausgerichtet ist, die aus sachschadenbedingter Unterbrechung von Betrieben entstehen (Unterbrechungsschaden). - 2. Die grundlegenden Bedingungen der F.-B. sind die Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (FBUB); sie werden ergänzt und abgeändert durch die Zusatzbedingungen zu den Allgemeinen Feuer-Betriebsunterbrechungs-Versicherungs-Bedingungen (ZFBUB) und durch Klauseln, die der Verband der Sachversicherer erarbeitet hat oder die frei gestaltet wurden.
II. Unterbrechungsschaden: 1. Betrieb und Betriebsstelle: Die F.-B. umfaßt nicht einfach den gesamten Unterbrechungsschaden des Versicherungsnehmers, sondern nur den des versicherten Betriebes i. S. d. deklarierten Betriebstätigkeit (im Gegensatz zum Unternehmen insgesamt). Die Grundstücke, auf denen sich dieser Betrieb vollzieht, werden in der Versicherungsurkunde als Betriebsstelle festgelegt. - 2. Betriebsgewinn und fortlaufende Kosten: In den F.-B. ist der Unterbrechungsschaden mißverständlich definiert als "der entgehende Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten". Die weiteren Regelungen präzisieren den Unterbrechungsschaden: a) Versichert sind Erträge, die dem Versicherungsnehmer durch die Betriebsunterbrechung entgangen sind. b) Diese Ertragsausfälle müssen dem Betriebsergebnis zuzuordnen sein - im Gegensatz zum neutralen Ergebnis. c) Unberücksichtigt bleiben Deckungsbeiträge für bestimmte Kosten, insbes. für variable Kosten, die aufgrund der Unterbrechung des Betriebes entfallen bzw. eingespart werden können, z. B. Kosten von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 4 Nr. 2 FBUB). - 3. Kausalkette: Die F.-B. setzen für den versicherten Unterbrechungsschaden die unten abgebildete Ereigniskette voraus. - 4. Wechsel- und Rückwirkungsschäden: Ertragsausfälle durch eine Betriebsunterbrechung in der einen Betriebsabteilung infolge eines Sachschadens in einer anderern Abteilung desselben (nach Art und Ort) versicherten Betriebes zählen ohne weiteres zum versicherten Unterbrechungsschaden (Wechselwirkungsschaden). Wenn die Unterbrechung des versicherten Betriebes aber auf einem Sachschaden beruht, der (ausschließlich) in einem fremden Betrieb eingetreten ist, z. B. beim Zulieferer, sind die Ertragsausfälle nur bei entsprechender, einzelvertraglicher Vereinbarung versichert (Rückwirkungsschaden).
III. Haftzeit: Der Unterbrechungsschaden entwickelt sich im Zeitablauf und wird nur ersetzt, soweit er innerhalb der sog. Haftzeit entsteht. Nach den FBUB beträgt die Haftzeit zwölf Monate und beginnt mit dem Eintritt des Sachschadens (nicht erst mit dem eventuell späteren Beginn des Leistungsrückganges). Für Gehälter, Löhne und dgl. können kürzere Haftzeiten festgelegt werden. Je nach den Umständen, z. B. bei längerer Lieferzeit für zu ersetzende Maschinen, kann die Vereinbarung überjähriger Haftzeiten zweckmäßig sein. Bei der Wahl unterschiedlicher Haftzeiten müssen die jeweiligen Deckungsbeiträge in besonderen Positionen deklariert werden.
IV. Versicherungswert: 1. Auch in der F.-B. ist der Versicherungswert eine Prämienbemessungsgrundlage (Feuer-Sachversicherung). Er bemißt sich nach den Deckungsbeiträgen, die im sog. Bewertungszeitraum (BWZ) für "Betriebsgewinn und Aufwand an fortlaufenden Kosten" erwirtschaftet worden wären. Der BWZ entspricht in seiner Dauer grundsätzlich der Haftzeit; unabhängig davon beträgt er bei unterjährigen Haftzeiten zwölf Monate. Aus praktischen Gründen bestimmen die FBUB wegen der unbestimmten Dauer der konkreten Betriebsunterbrechung unmittelbar nicht den Anfang, sondern das Ende des BWZ; er endet zu dem Zeitpunkt, von dem an ein Unterbrechungsschaden nicht mehr entsteht, spätestens jedoch mit dem Ablauf der Haftzeit. - 2. Für die Ermittlung des Versicherungswertes sind zwei Methoden diskutiert worden, nämlich (1) die additive Methode, die auf der Aufwandsseite der Soll-Erfolgsrechnung ansetzt und die einzelnen versicherten Aufwendungen und den Betriebsgewinn addiert, und (2) die subtraktive Methode, die von der Ertragsseite der Soll-Erfolgsrechnung ausgeht, die Betriebserträge ermittelt und davon die nach § 2 a-e FBUB nicht versicherten Aufwendungen abzieht. In der Praxis wird die subtraktive Methode bevorzugt; auf ihrer Grundlage hat der Verband der Sachversicherer ein Schema entwickelt, das die Versicherungsnehmer zu einem angemessenen Versicherungswert zu einer ausreichenden Versicherungssumme führen soll.
V. Prämienrückgewähr: Wegen der Unbestimmtheit des in die Zukunft reichenden Versicherungswertes und wegen der Gefahr der Unterversicherung und ihrer nachteiligen Folgen (Feuer-Sachversicherung VI 1) geben die Versicherer ihren Kunden die Möglichkeit, die Versicherungssummen zunächst aus Vorsicht reichlich zu bemessen und nach Ablauf des Versicherungsjahres an Hand der tatsächlichen Versicherungswerte herabzusetzen. Die Prämie für den Differenzbetrag wird bis zu einem Drittel der entrichteten Jahresprämie erstattet.
VI. Sonstiges: 1. In der F.-B. sind ohne weiteres mitversichert Rettungskosten (Feuer-Sachversicherung III 1 b) und Kosten der Ermittlung und Feststellung des Unterbrechungsschadens. - 2. Zur Feststellung des Schadens vgl. Feuer-Sachversicherung VII 2; zur Ermittlung von Entschädigungen vgl. Feuer-Sachversicherung VII 3; zu Gefahrumständen vgl. Feuer-Sachversicherung VIII; zu Obliegenheiten im Versicherungsfall vgl. Feuer-Sachversicherung IX 1 a), b), d) und 2. - 3. Sonderformen: (1) einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (bzw. Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung); (2) mittlere Feuer-Betriebsunterbrechungsversicherung; (3) Mehrkostenversicherung; (4) Mietverlustversicherung.

 

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