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weitergeleiteter Eigentumsvorbehalt

Form des Eigentumsvorbehalts bei der Weiterveräußerung von Eigentumsvorbehaltsware: Der Eigentumsvorbehaltskäufer, der die Eigentumsvorbehaltsware weiterveräußert, weist seinen Abnehmer auf den noch bestehenden Eigentumsvorbehalt des Erstlieferanten hin. - Folge: Der Eigentumsvorbehalt des Erstlieferanten bleibt bestehen, wird weitergeleitet, da die Kenntnis des Abnehmers einen gutgläubigen Erwerb des Eigentums (Offenlegung und Kenntnis des Eigentumsvorbehalts) ausschließt.

 

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