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Unmöglichkeit

Begriff des BGB für ein Ereignis, das den Schuldner hindert, eine geschuldete Leistung zu erbringen. Die Folgen der Unmöglichkeit einer vertraglich versprochenen oder sonstwie geschuldeten Leistung sind in den §§ 275 ff., 306 ff. und 323 ff. BGB geregelt. Die Rechtslage ist verschieden, je nachdem, ob es sich um eine objektive Unmöglichkeit (i. a. nur als Unmöglichkeit bezeichnet) oder um eine subjektive Unmöglichkeit (Unvermögen) handelt. - In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestimmungen unwirksam, durch die für den Fall der vom Verwender zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, oder das Recht des anderen Vertragsteils, Schadensersatz zu verlangen, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Ähnlich bei einer Teilunmöglichkeit (§ 11 Nr. 8, 9 AGB-G).

 

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