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Unternehmensverträge

1. Begriff: Zusammenfassende Bezeichnung des Konzernrechts für Beherrschungsverträge, Gewinnabführungsverträge, Gewinngemeinschaften, Teilgewinnabführungsverträge, Betriebspachtverträge und Betriebsüberlassungsverträge (§§ 291, 292 AktG). - 2. Abschluß und Änderung von Unternehmensverträge bedürfen der Zustimmung der Hauptversammlung mit mindestens Drei-Viertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals und der Handelsregistereintragung (§§ 293-299 AktG). Der Unternehmensverträge ist für jede vertragsschließende Aktiengesellschaft durch einen sachverständigen Prüfer zu prüfen, sofern sich nicht alle Aktien der abhängigen Gesellschaft in der Hand des herrschenden Unternehmens befinden oder alle Anteilsinhaber aller beteiligten Unternehmen hierauf verzichten (§ 293 b AktG). Der Vorstand hat einen Bericht zu erstatten, in dem der Abschluß des U., der Vertrag im einzelnen und Art und Höhe des Ausgleichs und der Abfindung nach § 305 AktG erläutert werden. Hierauf können sämtliche Anteilsinhaber verzichten. - 3. Die aktienrechtlichen Vorschriften gelten sinngemäß auch für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

 

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