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Gewinngemeinschaft

Unternehmenszusammenschluß, begründet durch einen Vertrag, durch den eine Aktiengesellschaft sich verpflichtet, ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner Betriebe ganz oder zum Teil dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe anderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen (§ 292 I Nr. 1 AktG).

 

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