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Unternehmenszusammenschluß

I. Allgemein: 1. Begriff: Eine freiwillige Vereinigung von Unternehmungen im Vertragswege durch Verschmelzung (Vollfusion) oder Konzernierung; letzteres kann zu einem Gleichordnungs- oder Unterordnungskonzern führen. - Beim Konzern bleibt in allen Fällen die rechtliche Selbständigkeit der als AG oder GmbH gegründeten Unternehmungen erhalten. - 2. Unternehmenszusammenschluß für besondere Zwecke: a) Interessengemeinschaft: Zwischen mehreren selbständig bleibenden Unternehmungen werden Arbeitsaufgaben, insbes. z. B. Entwicklungsaufgaben, aufgeteilt; aus Interessengemeinschaften entstehen häufig Konzerne. Im Unterschied zu diesen steht bei der Interessengemeinschaft die Gewinnverteilung im Vordergrund. b) Konsortium: insbes. beim Effektengeschäft. c) Ringe: Spezialabreden zur Ausschließung der Konkurrenz, wie z. B. als Vorläufer des Kartells, mit Ausschließungsverträgen gegen Außenseiter. - 3. Sämtliche Unternehmenszusammenschluß stellen innerhalb einer Volkswirtschaft gewichtige Machtfaktoren dar und werden in ihrer Machtausübung beschränkt.
II. Wettbewerbsrecht: Unternehmenszusammenschluß unterliegen nach dem Kartellrecht unter bestimmten Voraussetzungen einer Anmeldepflicht und einer Kontrolle (vgl. Kartellrecht III a). - 1. Als Zusammenschluß gelten a) Verschmelzung mit anderen Unternehmen, b) Erwerb des Vermögens anderer Unternehmen, c) Erwerb des Eigentums an Betriebsstätten anderer Unternehmen, d) Betriebsüberlassungsverträge und Betriebsführungsverträge (Gewinnabführungsvertrag) über Betriebsstätten anderer Unternehmen und e) Erwerb von Anteilsrechten jeder Art an anderen Unternehmen, sofern diese Anteilsrechte allein oder zusammen mit anderen dem Unternehmen selbst oder einem Konzernunternehmen bereits zustehenden Anteilsrechten 25 v. H. des stimmberechtigten Kapitals des anderen Unternehmens erreichen. - 2. Anzeigepflicht nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) besteht, wenn die beteiligten Unternehmen a) durch den Zusammenschluß für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen im gesamten Geltungsbereich des GWB oder in einem wesentlichen Teil derselben einen Marktanteil von 20 v. H. oder mehr erreichen oder ein beteiligtes Unternehmen einen solchen Marktanteil bereits hat oder b) insgesamt zu einem Zeitpunkt innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Zusammenschluß 10 000 Beschäftigte oder mehr in diesem Zeitraum einen Umsatz von 500 Mio. DM oder mehr hatten. - 3. Anzeigepflicht: Anzeigepflichtig sind: a) im Falle der Verschmelzung die Inhaber des aufnehmenden oder des neugebildeten Unternehmens oder deren Vertreter sowie bei juristischen Personen die gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen Vertreter; b) im übrigen die Inhaber der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen oder Vertreter bzw. bei juristischen Personen und Gesellschaften die gesetzlich oder satzungsmäßig berufenen Vertreter. - 4. Inhalt der Anzeige: Die Anzeige muß Angaben enthalten über a) Firma oder sonstige Bezeichnungen, Ort der Niederlassung oder Sitz, b) Art des Geschäftsbetriebes, c) Marktanteil einschließlich der Marktanteile der Konzernunternehmen, d) Bilanzsumme, Zahl der Beschäftigten und Umsatz, und e) Form des Zusammenschlusses. - 5. Nach Eingang der Anzeige kann die Kartellbehörde die Beteiligten zu einer öffentlichen mündlichen Verhandlung oder einer schriftlichen Äußerung über den Zusammenschluß auffordern, wenn zu erwarten ist, daß die beteiligten Unternehmen durch den Zusammenschluß die Stellung eines marktbeherrschenden Unternehmens erlangen, oder wenn durch den Zusammenschluß eine marktbeherrschende Stellung verstärkt wird. Sie kann weiter die Fusionskontrolle einleiten und einen Zusammenschluß untersagen und auflösen (§§ 23 ff. GWB). - 6. Die Anmeldung von Zusammenschlußvorhaben ist dann zwingend, wenn mindestens 2 der am Zusammenschluß beteiligten Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Umsatzerlöse von jeweils 1 Mrd. DM oder mehr hatten oder wenn der Zusammenschluß durch einen staatlichen Hoheitsakt bewirkt werden soll (§ 24 a GWB). Unabhängig hiervon können Zusammenschlußvorhaben zur Prüfung beim Bundeskartellamt (BKartA) angemeldet werden. Zur Kontrolle von Unternehmenzusammenschlüssen nach EG-Recht vgl. Kartellrecht XI.

 

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