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Interessengemeinschaft

Interessengemeinschaft Begriff: 1. Im allgemeinen Sinne: Zusammenschluß von mehreren Personen, Unternehmen oder Institutionen zur Interessenwahrnehmung auf vertraglicher Basis (Vertrag). - 2. Im wirtschaftlichen Sinne: Unternehmenszusammenschluß rechtlich selbständig bleibender Unternehmungen zur Wahrung und Förderung gemeinsamer Interessen, auf deren Gebieten die angeschlossenen Unternehmungen ihre wirtschaftliche Selbständigkeit aufgeben, häufig Gesellschaften des bürgerlichen Rechts. - Zu unterscheiden sind Betriebs-, Verteilungs-, Produktions-, Rationalisierungs- und Gewinngemeinschaften (Gewinnverteilung nach bestimmtem Schlüssel). Die den zusammengeschlossenen Unternehmen viel Freiheit lassenden Gewinngemeinschaften werden oft zur Finanzierungsgemeinschaft durch gemeinsame Kapitalbeschaffung für finanzschwache Mitglieder der Interessengemeinschaft - Die Interessengemeinschaft steht in der Stufenleiter der Konzentrationsformen zwischen Kartell und Konzern; Grenzen fließend. Interessengemeinschaft sind oft Vorläufer von Trusts.
IInteressengemeinschaft Steuerliche Behandlung: 1. Einkommensteuer: Liegt eine ernsthaft gemeinte Vereinbarung über den Ausgleich von Verlusten und Gewinnen vor, so sind die Ausgleichsleistungen bei den einzelnen Unternehmen als Betriebsausgabe abzugsfähig. Bei den empfangenden Unternehmen sind diese Ausgleichsbeträge Betriebseinnahmen. - 2. Umsatzsteuer: Vgl. Arbeitsgemeinschaft.

 

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