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Ausgleichsbeträge

1. "A.-Währung" (auch Grenzausgleich für Agrarprodukte): Erhoben oder gewährt seit der Freigabe des DM-Wechselkurses im Mai 1971 bei der Ein- und Ausfuhr von Agrarprodukten, für die im Rahmen von gemeinsamen Marktorganisationen der EG Interventionsmaßnahmen vorgesehen sind, sowie für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, deren Preise sich nach den Preisen für derartige Agrarprodukte richten, sowohl im Verkehr mit Drittländern als auch mit Mitgliedstaaten. Ziel ist die Absicherung des gemeinsamen Agrarpreissystems vor währungsbedingten Einflüssen. - 2. "A.-Beitritt": Erhoben ab 1. 2. 1973 während der fünfjährigen Übergangszeit bei der Einfuhr von Agrarprodukten aus den neuen Mitgliedstatten der EG (Dänemark, Irland, Großbritannien) in einen ursprünglichen Mitgliedstaat zum Ausgleich noch fortbestehender Preisunterschiede bei Marktordnungswaren. Ab 1. 1. 1981 bzw. 1. 1. 1986 erneut für den Handel mit Marktordnungswaren zwischen Griechenland bzw. Portugal und Spanien und der EG aufgrund ihres Beitritts eingeführt.

 

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