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Gewinnabführungsvertrag

Ergebnisabführungsvertrag, Ergebnisübernahmevertrag 1. Begriff: Unternehmensvertrag, durch den eine AG oder KGaA sich verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen abzuführen (§ 291 I AktG). Der andere Vertragsteil hat jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen (Verlustübernahme gem. § 302 I AktG). Als Gewinnabführungsvertrag gilt auch ein Vertrag, durch den eine AG oder KGaA es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung eines anderen Unternehmens zu führen. - Der Gewinnabführungsvertrag ist schriftlich abzuschließen und bedarf - wie seine Änderungen - der Zustimmung der Hauptversammlung (grundsätzlich 3/4-Mehrheit des vertretenen Kapitals), wenn der andere Vertragsteil eine AG oder KGaA ist, auch deren Hauptversammlung. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird der Gewinnabführungsvertrag wirksam. Er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres oder des vertraglich vereinbarten Abrechnungszeitraumes aufgehoben werden; fristlose Kündigung ist zulässig. Die Beendigung des G., deren Grund und deren Zeitpunkt sind zur Eintragung im Handelsregister anzumelden. - Sicherung der außenstehenden Aktionäre bei Bestehen eines Gewinnabführungsvertrag durch Ausgleichszahlung, Abfindung und Sondervorschriften (§§ 304-307 AktG). - Vgl. auch Teilgewinnabführungsvertrag. - 2. Steuerliche Behandlung: Vgl. Organschaft.

 

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