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Dreißigster

Begriff des Erbrechts. Verpflichtung des Erben, Familienangehörigen des Erblassers, die z. Z. des Todes des Erblassers zu dessen Hausstand gehört und von ihm Unterhalt bezogen haben, in den ersten 30 Tagen nach Eintritt des Erbfalls in demselben Umfang wie zuvor Unterhalt zu gewähren und die Benutzung der Wohnung und der Haushaltsgegenstände zu gestatten (§ 1969 BGB). - Dreißigster ist von der Erbschaftsteuer befreit (§ 18 I Nr. 5 ErbStG).

 

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