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Gewinnanteil des Gesellschafters

I. Handelsrecht: Der anteilige, quotenmäßige Anspruch des Gesellschafters auf Beteiligung am Gewinn einer Gesellschaft. - 1. Bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestimmt sich der Gewinnanteil des Gesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag; mangels Vereinbarung hat jeder Gesellschafter den gleichen Gewinnanteil des Gesellschafters ohne Rücksicht auf seine Beteiligungshöhe. Vereinbarung über Gewinnanteil des Gesellschafters oder Anteil am Verlust gilt im Zweifel für Gewinn und Verlust (§ 722 BGB). Rechnungsabschluß und Gewinnverteilung können erst nach Auflösung der Gesellschaft, bei Gesellschaften von längerer Dauer am Schluß jedes Geschäftsjahres verlangt werden (§ 721 BGB). - 2. Bei OHG und KG: Vgl. Gewinn- und Verlustbeteiligung. - 3. Bei der GmbH wird der Gewinn nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile verteilt, wenn nicht der Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung vorsieht (§ 29 GmbHG). - 4. Bei Genossenschaften: Kapitaldividende (Kapitaldividende der Genossenschaft) und/oder Rückvergütung. - 5. In der AG wird der Gewinnanteil des Gesellschafters a) des Aktionärs als Dividende, b) der Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats als Tantieme bezeichnet.
II. Steuerrecht: Der Gewinnanteil des Gesellschafters unterliegt beim Empfänger der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer, ggf. dem Steuerabzug für Kapitalertragsteuer. - Vgl. auch Gewinnausschüttung.

 

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