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Tantieme

I. Charakterisierung: Anteil am Jahresgewinn eines Unternehmens; Form der Gewinnbeteiligung. - 1. Tantieme an Vorstandsmitglieder einer AG: Diese erhalten aufgrund der Satzung oder des Anstellungsvertrages Tantieme Berechnung der Tantieme des Vorstands erfolgt nach dem Jahresüberschuß, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um die Beträge, die nach Gesetz oder Satzung in offene Rücklagen einzustellen sind (§ 86 II AktG). - 2. Tantieme an Aufsichtsratsmitglieder einer AG: Diese erhalten Tantieme aufgrund der Satzung oder auf Beschluß der Hauptversammlung. Die Tantieme wird nach dem Bilanzgewinn berechnet, außerdem sind noch 4% des eingezahlten Grundkapitals vorweg in Abzug zu bringen (§ 113 AktG). - 3. Besteuerung: Die Tantieme unterliegt bei beschränkt Steuerpflichtigen der Aufsichtsratsteuer. - 4. Der Aufsichtsrat hat dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge des Vorstands in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen (§ 87 I AktG).
II. Garantierte T.: Diese ist dann auszuzahlen, wenn kein Reingewinn erzielt ist; sie ist ein zusätzliches Gehaltsversprechen. Endet das Arbeitsverhältnis, so fällt von diesem Zeitpunkt ab der Anspruch auf Tantieme weg, jedoch bleibt der Anspruch, auch wenn Feststellung des Gewinns noch nicht erfolgt ist, für die noch nicht abgerechnete Zeit bestehen. Anspruch auf Fertigung einer Zwischenbilanz besteht i. d. R. nicht.
III. Auskunftserteilung: Zur Auskunftserteilung verpflichtet ist nach der Rechtsprechung ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Nettojahresgewinn des Unternehmes zusagt, nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Dabei kann Vorlage der Handelsbilanz verlangt werden, Steuerbilanz genügt nicht. I. d. R. werden die Auskünfte nicht dem Arbeitnehmer persönlich, sondern einer von ihm zu beauftragenden neutralen Stelle, z. B. einem Wirtschaftsprüfer, zu geben sein.

 

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