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Mitwirkungspflichten

Pflichten desjenigen, der Sozialleistungen beantragt oder erhält; geregelt in §§ 60 ff. SGB I. - 1. Umfang: Der Berechtigte hat insbes. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, der Erteilung von Auskünften zuzustimmen, Beweismittel zu bezeichnen und Beweisurkunden vorzulegen, u. U. persönlich beim zuständigen Leistungsträger zu erscheinen, ärztliche und psychologische Untersuchungen, die Teilnahme an Heilbehandlungen zu dulden und an berufsfördernden Maßnahmen teilzunehmen (§§ 60-64 SGB I). - 2. Grenzen: Mitwirkungspflichten bestehen nicht, wenn diese zur begehrten Leistung in keinem Verhältnis stehen, die Erfüllung der Mitwirkungspflichten dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder der Sozialleistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann. Behandlungen und Untersuchungen, bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben und Gesundheit nicht mit Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt werden (§ 65 SGB I). - 3. Folgen fehlender Mitwirkung: Die Leistung kann voll oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Der Berechtigte muß zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sein. Wird die Mitwirkung nachgeholt, kann die versagte oder entzogene Leistung nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden.

 

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