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Heilbehandlung

Heilverfahren. 1. Gesetzliche Rentenversicherung: Leistung, deren Gewährung nach dem Ermessen des Versicherungsträgers möglich ist. Die Heilbehandlung umfaßt alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit, insbes. Behandlung in Kur- und Badeorten und in Spezialanstalten. - Vgl. auch Übergangsgeld. - 2. Gesetzliche Unfallversicherung: Leistung zur Beseitigung der durch Arbeitsunfall verursachten Körperverletzung, Gesundheitsstörung, Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Verhütung der Verschlimmerung von Unfallfolgen. Heilbehandlung umfaßt ärztliche Behandlung, Versorgung mit Arznei, Heilmitteln, Körperersatzstücken etc., Gewährung von Pflege, Gewährung von Verletztenrente. - Vgl. auch Rehabilitation. - 3. Bundesversorgungsgesetz: Heilbehandlung wird gewährt wegen anerkannter Folgen einer Kriegsbeschädigung und bei Schwerbehinderten auch für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Kriegsbeschädigung sind. Außerdem wird Heilbehandlung in bestimmtem Umfang Angehörigen u. a. Personen gewährt, soweit die Krankenbehandlung nicht anderweitig sichergestellt werden kann.

 

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