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Handelsfixkauf

Handelskauf, der Fixgeschäft ist. - Sonderrechte des Gläubigers nach § 376 HGB gehen über die Rechte des § 361 BGB hinaus: a) Rücktrittsrecht aufgrund objektiver Säumnis schlechthin (kein Verzug und keine Nachfristsetzung nötig). - b) Bei Schuldnerverzug Recht auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohne Nachfristsetzung im Gegensatz zu der allgemeinen Regelung für gegenseitige Verträge; bei der Schadenberechnung kann der Gläubiger, wenn die Ware einen Markt- oder Börsenpreis hat, den Unterschied zwischen Kaufpreis und Marktpreis zur Zeit der Fälligkeit verlangen (abstrakte Schadenberechnung). Deckungsgeschäfte (Selbsthilfeverkauf bzw. Deckungseinkauf) müssen bei Waren mit Markt- oder Börsenpreis sofort nach dem Stichtag unter Mitwirkung eines öffentlichen Versteigerers oder öffentlich ermächtigten Handelsmaklers zum laufenden Preis vorgenommen werden. - c) Der Gläubiger kann Erfüllung nur dann noch verlangen, wenn er sofort nach dem Stichtag dem Geschäftspartner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.

 

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