Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

gegenseitige Verträge

Austauschverträge, jeden Vertragspartner zu einer Leistung (bzw. Gegenleistung) verpflichtende Verträge, z. B. Kauf-, Miet-, Werkvertrag. - Gesetzliche Sonderregelungen in §§ 320-327 BGB.
I. Zurückbehaltungsrecht: 1. Die beiderseitigen Leistungen haben Zug um Zug zu erfolgen. Jeder Verpflichtete kann, soweit er nicht nach Vertrag oder Gesetz (z. B. bei Miet- und Werkvertrag) vorleistungspflichtig ist, seine Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern; Sicherheitsleistung zur Abwendung dieses Zurückbehaltungsrechtes ist nicht zugelassen (§ 320 I BGB; "Einrede des nicht erfüllten Vertrages"). Das Zurückbehaltungsrecht darf nicht ausgeübt werden, wenn eine Seite teilweise geleistet hat und die Verweigerung der Gegenleistung nach den Umständen (z. B. Geringfügigkeit des rückständigen Teils) gegen Treu und Glauben verstoßen würde (§ 320 II BGB). - 2. Ist ein Teil vorleistungspflichtig, steht ihm ein außerordentliches Zurückbehaltungsrecht zu, wenn nach Vertragsschluß durch Verschlechterung der Vermögenslage des anderen Teils der Anspruch auf die Gegenleistung gefährdet wird; Abwendung dieses Zurückbehaltungsrechts durch Erbringung der Gegenleistung oder Sicherheitsleistung (§ 321 BGB). - 3. Geltendmachung der Zurückbehaltungsrechte im Prozeß führt zur Verurteilung Zug um Zug; klagt der Vorleistungspflichtige bei Annahmeverzug des Gegners zur Verurteilung zur Leistung nach Empfang der Gegenleistung (§ 322 BGB).
II. Unmöglichkeit, Unvermögen, Annahme- und Schuldnerverzug: Leistungsstörungen, die den Bestand einer Forderung beeinflussen. §§ 323 ff. BGB regeln den Einfluß derartiger Leistungsstörungen insbes. auf die Gegenleistung, in teilweiser Ergänzung und Abänderung der allgemeinen Vorschriften über den Inhalt der Schuldverhältnisse. - 1. Ist die Unmöglichkeit von keinem Teil zu vertreten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei teilweiser Unmöglichkeit findet Minderung in entsprechender Anwendung der für den Kaufvertrag gegebenen Vorschriften statt, ebenso bei evtl. Minderwert der Herausgabe eines Ersatzes oder Abtretung eines Ersatzanspruchs gem. § 281 BGB. Eine weitergehende, schon bewirkte Gegenleistung ist als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben (§ 323 BGB). - 2. Ist die Unmöglichkeit von dem anderen Teil zu vertreten oder befindet er sich, während die Leistung aus einem vom Schuldner nicht zu vertretenden Grund unmöglich wird, in Annahmeverzug, behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung, muß sich aber anrechnen lassen, was er infolge Wegfalls der von ihm zu erbringenden Leistung erspart, durch seine Arbeitskraft anderweitig erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt (§ 324 BGB). - 3. Ist die Unmöglichkeit vom Schuldner zu vertreten, kann der andere Teil Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages verlangen oder den Rücktritt (schließt Schadensersatzanspruch aus) erklären; ebenso bei teilweiser Unmöglichkeit hinsichtlich des ganzen Vertrages, wenn die teilweise Erfüllung für den anderen Teil kein Interesse hat; statt diese Rechte geltend zu machen, kann er auch wie zu II 1 verfahren (§ 325 BGB). - 4. Ist ein Vertragspartner mit seiner Leistung im Schuldnerverzug, kann ihm der andere Teil zum Bewirken der Leistung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme der Leistung nach Fristablauf ablehne. Wird dann nicht rechtzeitig geleistet, kann nicht mehr Erfüllung, sondern nur Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt oder der Rücktritt vom Vertrag erklärt werden; bei teilweiser Erfüllung, wenn der andere Teil kein Interesse daran hat, gilt Entsprechendes wie zu II 1. Unwirksam ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, dem anderen Vertragsteil eine Nachfrist zu setzen, sowie eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält. Keine Fristbestimmung nötig, wenn die Erfüllung des Vertrages infolge des Verzuges für den anderen Teil kein Interesse hat (§ 326 BGB).
III. Behandlung im Konkurs- und Vergleichsverfahren (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverfahren): 1. Konkursverfahren: Ist ein g. V. zur Zeit der Konkurseröffnung weder von dem Gemeinschuldner noch von dem Vertragspartner vollständig erfüllt (stets bei Eigentumsvorbehaltsgeschäften), so hat der Konkursverwalter ein Wahlrecht: a) Er kann Erfüllung des Vertrages verlangen und muß dann auch den Partner voll als Massegläubiger befriedigen. - b) Er lehnt die Erfüllung ab, dann hat der Vertragspartner nur einen Schadensersatzanspruch als Konkursgläubiger (eine schon erbrachte und in das Eigentum des Gemeinschuldners übergegangene Teilleistung kann er nicht aus der Masse zurückverlangen; §§ 17, 26 KO, ab 1. 1. 1999: § 103 InsO). - Wählt der Konkursverwalter bei Sukzessivlieferungsverträgen Erfüllung, so muß er den ganzen Vertrag voll aus der Masse erfüllen, also auch die Leistungen, die schon vor Konkurseröffnung fällig geworden sind. Anders bei Wiederkehrschuldverhältnissen, die nicht zur Abnahme bestimmter Mengen verpflichten, z. B. Verträge über die Lieferung von Elektrizität, Gas und Wasser; hier sind Masseansprüche nur die nach Konkurseröffnung fällig werdenden Ansprüche. - 2. Vergleichsverfahren (gilt nur bis 31. 12. 1998: Art. 2 Nr. 1 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung): Der Gläubiger aus einem noch von keiner Seite voll erfüllten g. V. nimmt nicht teil (§ 36 VerglO), kann also volle Befriedigung verlangen. - Der Schuldner kann jedoch die Erfüllung oder weitere Erfüllung mit Ermächtigung des Vergleichsgerichts ablehnen. Diese wird erteilt (Regelfall), wenn die Erfüllung den Vergleich gefährdet und die Ablehnung dem Vertragspartner keinen unverhältnismäßigen Schaden bringt (§ 50 VerglO). Das Gesuch für diese Ermächtigung muß binnen zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachnung des Eröffnungsbeschlusses, kann aber schon mit dem Vergleichsantrag gestellt werden. - Der Vertragspartner kann seinen Schaden als Vergleichsforderung geltend machen (§ 52 VerglO). - Sonderregelungen: a) für Miet- und Pachtverträge (§§ 19-21 KO, § 51 VerglO, ab 1. 1. 1999: §§ 108-112 InsO) sowie b) für Dienstverträge (§§ 22 KO, § 51 VerglO, ab 1. 1. 1999: §§ 113, 114 InsO).

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Gegengiftthese
Gegenseitigkeitsgeschäft

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : rod | allgemeine Hilfskostenstellen | Leitungsbefugnis | Bilanzgleichung | Halterhaftung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum