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Bestätigungsschreiben

Auftragsbestätigung. 1. Begriff: Im Handelsverkehr übliche Form der Festlegung des Vertragsinhalts mündlich, telefonisch oder telegrafisch abgeschlossener Geschäfte zu Beweiszwecken. Als Bestätigungsschreiben wird oft auch die schriftliche Annahme eines Vertragsangebots nach vorhergegangenen Vertragsverhandlungen bezeichnet. - 2. Unter Kaufleuten gilt die Nichtbeantwortung eines Bestätigungsschreiben als Einverständnis mit dem im Bestätigungsschreiben niedergelegten Vertragsinhalt, selbst wenn dieser von den vorausgegangenen mündlichen Vereinbarungen abweicht oder neue Bedingungen enthält, es sei denn, daß der Absender wegen des von dem vorher Abgesprochenen weit abweichenden Inhalts mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen darf. - 3. Etwaiger Widerspruch muß unverzüglich innerhalb kurzer Frist erfolgen. Bestätigungsschreiben sind daher stets sorgfältig vom Empfänger zu prüfen. Kreuzen sich zwei einander widersprechende B., so braucht keine Seite zu widersprechen.

 

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