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unabwendbares Ereignis

Begriff des Haftpflichtgesetzes und des Straßenverkehrsrechts für ein bei Anwendung größter Sorgfalt nicht zu vermeidendes Ereignis. Als unabwendbar gilt ein Ereignis insbes. dann, wenn es auf das Verhalten des Verletzten oder eines nicht bei dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Bahnbetriebsunternehmer (oder Halter) als auch die beim Bahnbetrieb tätigen Personen (oder der Führer des Fahrzeuges) jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet haben, also der Unfall nicht zu vermeiden war. unabwendbares Ereignis E. ist nicht gleichbedeutend mit höherer Gewalt, sondern ist ein bei Anwendung äußerster, nach den Umständen möglicher Sorgfalt unvermeidbares Geschehen. - Ist ein Unfall oder Verkehrsunfall durch ein u. E. verursacht worden, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit der Schienenbahn oder des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht, wird die Ersatzpflicht ausgeschlossen (§§ 1 Haftpflichtgesetz, 7 II StVG). Die Beweislast für die Voraussetzungen des Ausschlusses der Ersatzpflicht obliegt dem Bahnbetriebsunternehmer oder Halter des Kfz (vgl. aber: Beweis des ersten Anscheins).

 

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