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Haftpflichtgesetz

Gesetz i. d. F. vom 4. 1. 1978 (BGBl I 145), regelt einen Ausschnitt aus dem Haftpflichtrecht (Haftpflicht). - 1. Bei Tötung oder Verletzung eines Menschen oder bei Beschädigung einer Sache (1) beim Betrieb einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn oder (2) durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ist der Betriebsunternehmer und der Inhaber der Anlage auch ohne Verschulden schadenersatzpflichtig. - 2. Entlastung u. a., (1) wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden ist, (2) bei einem Bahnbetriebsunternehmen weiter, wenn der Unfall sich innerhalb des Verkehrsraums einer öffentlichen Straße abgespielt hat (z. B. bei Bahnübergängen), durch den Nachweis, daß der Unfall auf einem unabwendbaren Ereignis oder einem überwiegenden Mitverschulden des Verletzten beruht, c) bei Energieanlagen, wenn Schäden innerhalb eines Gebäudes oder durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen (§§ 1, 2 HaftpflichtG). - 3. Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der Bedürfnisse des Verletzten entweder als Geldrente oder Kapitalabfindung; jährlicher Höchstbetrag der Jahresrente von 30.000 DM für jede getötete oder verletzte Person. - 4. Ähnliche Regelungen für Unternehmer eines gefährlichen Betriebes. - 5. Verjährung der Ansprüche in drei Jahren seit Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, spätestens in 30 Jahren von der Begehung der Handlung an. Solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.

 

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