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Kapitalabfindung

I. Schadensersatz: Für einen dauernden Schaden wird ein einmaliger Kapitalbetrag gewährt. - Gegensatz: Geldrente. - Bei unerlaubten Handlungen ist für Beeinträchtigung der Erwerbstätigkeit oder Tötung des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich Geldrente zu entrichten; der Verletzte kann jedoch bei wichtigem Grund Kapitalabfindung verlangen (§§ 843, 844 BGB).
II. Sozialleistung: 1. Unfallversicherung: Vgl. Abfindung. - 2. Rentenversicherung: Vgl. Abfindung. - 3. Kriegsopferversorgung: Kapitalabfindung an Beschädigte i. S. des BVG (§ 72 ff. BVG) und für Witwen (§ 78 a BVG). Vgl. Witwenabfindung.
III. Beamtenrecht: Witwenabfindung bei Wiederheirat (§ 21 Beamtenversorgungsgesetz).
IV. Grundsteuervergünstigung: für K., die Kriegsbeschädigten zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung ihres Grundbesitzes aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes gewährt wird. Der Besteuerung ist der um die Kapitalabfindung verminderte Einheitswert zugrunde zu legen, solange die Versorgungsgebührnisse wegen der Kapitalabfindung in der gesetzmäßigen Höhe gekürzt werden (§ 30 GrStG).
V. Steuerliche Behandlung: Vgl. Abfindung.

 

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