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Kapitalanlagebetrug

spezieller Tatbestand des Betruges im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen oder dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen. Tathandlung ist unrichtige vorteilhafte Angabe oder das Verschweigen nachteiliger Tatsachen in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen (§ 264 a StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (§ 264 a StGB).

 

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