Wirtschaftslexikon - Enzyklopädie der Wirtschaft
lexikon betriebswirtschaft Wirtschaftslexikon lexikon wirtschaft Wirtschaftslexikon Suche im Wirtschaftslexikon
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
 
 
 

Mitverschulden

mitwirkendes Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung eines Schadens. Durch Mitverschulden wird die Pflicht des anderen zum Schadensersatz nicht ausgeschlossen; vielmehr hängt die Ersatzpflicht und der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes von den Umständen, insbes. von dem Grad der Verursachung und des Verschuldens des Schadens durch den einen oder den anderen Teil (§ 254 BGB) ab. - Entsprechende Grundsätze gelten auch für die Kraftfahrzeughaftung (§§ 9, 17 StVG) und die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz (§ 4). - Folge ist oft eine Teilung des Schadens nach Bruchteilen; wenn das Verschulden des einen Teils erheblich überwiegt, kann dieser allein zum Schadensersatz verpflichtet sein.

 

<< vorheriger Begriff
nächster Begriff>>
Mitverschluß
Mitversicherung

 

Diese Seite bookmarken :

 
   

 

  Weitere Begriffe : COM | Arbeitnehmerschutz | Walter-Eucken-Institut e V | Kataster | private Zollager
wiki wirtschaft

Thematische Gliederung | Unser Projekt | Impressum