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Kraftfahrzeughaftung

besondere Haftung für die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges (ausgenommen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor) verursachten Schäden.
I. Haftung seitens des Halters: 1. Der Halter des Kraftfahrzeuges unterliegt einer Gefährdungshaftung gem. §§ 7 ff. StVG: Wenn beim Betrieb des Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird, hat er dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haftung gegenüber Insassen nur bei entgeltlicher, geschäftsmäßiger Personenbeförderung (§ 8 a StVG). - 2. Höchstbeträge (§ 12 StVG: a) bei Tötung oder Verletzung eines Menschen Haftung bis zu einem Kapitalbetrag von 500 000 DM oder einer jährlichen Rente von 30 000 DM; b) bei Tötung oder Verletzung mehrerer Menschen durch ein Ereignis erhöhen sich die Höchstbeträge auf 750 000 DM und 45 000 DM; sind jedoch die zu leistenden Entschädigungen höher, so verringern sie sich im Verhältnis zum Höchstbetrag, ausgenommen Haftung gegenüber Insassen; c) bei Sachbeschädigung bis zu 100 000 DM. - 3. Ausschluß der Haftung, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht, insbes., wenn er auf das Verhalten eines nicht bei dem Betrieb beschäftigten Dritten oder eines Tieres zurückzuführen ist und sowohl der Halter als auch der Fahrer des Fahrzeuges jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Vgl. Ausschluß II 2. Der Nachweis für diese Voraussetzungen obliegt dem Halter (aber: Beweis des ersten Anscheins). - 4. Sonderregelung für die Haftung bei Schwarzfahrt. - 5. Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht, so hängt die Ersatzpflicht der haftenden Fahrzeughalter im Verhältnis zueinander und der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbes. davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht ist (§ 17 StVG). - 6. Bei Mitverschulden des Verletzten gilt Entsprechendes (§ 9 StVG). - 7. Verwirkung der Schadensersatzansprüche, wenn der Ersatzberechtigte nicht spätestens binnen zweier Monate, nachdem er von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall anzeigt. Anzeige nicht erforderlich, wenn der Ersatzpflichtige innerhalb der Frist anderweitig Kenntnis von dem Unfall erhalten hat (§ 15 StVG). - 8. Verjährung: Drei Jahre seit Kenntnis von Schaden und Ersatzpflichtigem; solange zwischen den Beteiligten Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben, ist die Verjährung gehemmt, bis ein Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 14 StVG, § 852 BGB).
II. Haftung seitens des Führers: Der Führer eines Kraftfahrzeuges haftet in gleicher Weise wie der Halter. Die Haftung ist aber schon dann ausgeschlossen, wenn er den Nachweis erbringt, daß der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht ist (§ 18 StVG). Im übrigen gilt entsprechendes wie oben I. für den Halter ausgeführt.
III. Weitere Haftungsregelung: Bei Verschulden haften Halter oder Führer daneben nach den allgemeinen Grundsätzen über unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB). Der Nachweis des Verschuldens obliegt hier dem Verletzten; vgl. aber Beweis des ersten Anscheins. Die Haftung ist der Höhe nach unbegrenzt.

 

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