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Gefährdungshaftung

1. Begriff: Schadenersatzpflicht, die kein Verschulden (Verschuldenshaftung) voraussetzt, sondern darauf beruht, daß der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt (z. B. durch Halten eines Tieres, eines Kraftwagens, Betrieb eines Eisenbahnunternehmens). - 2. Nach Gesetz die folgenden wichtigsten Fälle: a) Gefährdungshaftung des Halters eines Kraftfahrzeuges (§ 7 StVG; Kraftfahrzeughaftung), wenn beim Betrieb eines Fahrzeugs ein Mensch getötet, verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Anspruchsberechtigt sind die Verletzten, ggf. bestimmte Hinterbliebene; erstattet wird Vermögensschaden, nicht aber Schmerzensgeld. Der Umfang der Ersatzpflicht ist gesetzlich begrenzt; vgl. auch Ausschluß der Haftung. b) Gefährdungshaftung des Tierhalters (§ 833 BGB). c) Gefährdungshaftung von Eisenbahnunternehmern sowie eines Inhabers von Elektrizitäts- und Gasanlagen (Haftpflichtgesetz; vgl. auch Gasanlagen, gefährliche Betriebe). d) Gefährdungshaftung eines Flugzeughalters (gem. Luftverkehrsgesetz). e) Gefährdungshaftung des Inhabers einer Anlage zur Erzeugung oder Spaltung von Kernbrennstoffen und des sonstigen Bearbeiters oder Verwenders von Kernbrennstoffen (§§ 25 ff. Atomgesetz). f) Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers bei Arzneimittelschäden (§ 84 ff. Arzneimittelgesetz). g) Gefährdungshaftung des Herstellers eines fehlerhaften Produkts nach dem Produkthaftungsgesetz (§ 1 ProdHaftG). h) Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (§ 22 WHG). i) Gefährdungshaftung nach dem Umwelthaftungsgesetz (§§ 1, 2 UmweltHG): führt dazu, daß ein Produzent auch ohne schuldhaftes Verhalten (Verschuldenshaftung) für die Folgen seiner Aktivitäten haftbar gemacht werden kann (Umwelthaftungsgesetz, Umweltpolitik). - 3. Entlastung nur in manchen Fällen durch den Nachweis, daß den Ersatzpflichtigen kein Verschulden trifft (so unter gewissen Voraussetzungen der Tierhalter), in manchen nur durch den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses oder höherer Gewalt.

 

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