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Gasanlagen

begründen eine besondere Haftpflicht im Sinn der Gefährdungshaftung für ihren Inhaber. - 1. Umfang: Schadenersatzpflicht umfaßt gem. § 2 Haftpflichtgesetz Personen- und Sachschäden als Folge der Wirkungen von Elektrizität oder Gas. - 2. Keine Ersatzpflicht u. a. bei Schäden innerhalb eines Gebäudes, bei Schäden, die durch oder an Energieverbrauchsgeräten entstehen und i. d. R. solchen, die durch höhere Gewalt herbeigeführt sind. - 3. Einzelheiten über die Schadenberechnung, die Anrechnung von Versicherungsleistungen und die Höchstgrenze des Schadenersatzes in §§ 5 ff. - 4. Ausschluß der Haftung nicht möglich (§ 7). - 5. Verjährungsfrist: drei Jahre.

 

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